zurück zur Übersicht Rückerstattung der Schutzgebühr bei Rückgabe 08.02.2019 von Stefan F. Hallo, wir mussten aus familiären Gründen leider unseren Hund (9 Monate alt) privat in die Vermittlung stellen. Nachdem die neuen Besitzer (Schweizerin) nach 2-3 Tagen eine Tierhaarallergie der Tochter feststellten musste der Hund schnell wieder weichen, so das wir uns laut unserem Schutzvertrag trotz Bedenken was es mit der Psyche des Hundes anrichtet... bereit erklärt den Hund zurück zu nehmen und ihn neu zu vermitteln. Dies haben wir vorab auch per Whatsapp & Telefon alles so besprochen ebenso, dass wir wie im Schutzvertrag vereinbart, die Schutzgebühr von 350€ nicht erstatten vielmehr stellen wir bei der neuen Vermittlung "Platz vor Preis". Die Übergabe/ Rückgabe des Hundes erfolgte ohne weiteren schriftlichen aber mündlichen Vertrag an einem zuvor vereinbarten Ort an der deutschen Grenze (Einfache Strecke für uns 100 km). Da wir das Inserat bei eBay Kleinanzeigen wieder aktiviert haben, da er leider nicht dauerhaft bei uns bleiben kann und klar wir auch wieder eine Schutzgebühr im Inserat vorgesehen haben, - fordert die bisherige Besitzerin 2 Tage nach erfolgter Rückgabe an uns, plötzlich die Schutzgebühr oder den Hund zurück da sie angeblich jetzt einen Interessenten für den Hund hat... droht uns mit Polizei und Anwalt... Frage: Darf die Schutzgebühr zurückverlangt werden obwohl dies im Schutzvertrag ausgeschlossen wurde? Sind wir zur Herausgabe des Hundes verpflichtet? Darf der Hund trotzdem durch uns Weitervermittelt werden? Klausel lt. unserem Schutzvertrag: "Gezahlte Schutzgebühren oder Aufwandsentschädigungen an den bisherigen Eigentümer sind bei Rückgabe des Tieres nicht rückzahlbar" Bei keinem Tierheim oder Tierschutz gibt es die Schutzgebühr zurück, wenn egal was nicht mit dem Tier passt oder das Tier nicht mehr gehalten werden kann etc. zudem haben wir weder zur Unterzeichnung des Schutzvertrags noch zur Rückgabe gezwungen zumal wir den Schutzvertrag vor Abschluss per Whatsapp übermittelt! Besten Dank im Vorfeld Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn in Ihrem Fall wahrscheinlich nicht das Wort „Kaufvertrag“ sondern Schutzvertrag verwendet wurde und nicht von „Kaufpreis“, sondern von einer Schutzgebühr in Höhe von 350,00 EUR gesprochen wurde, so ist von einem Kaufvertrag auszugehen. Mit der Übergabe des Hundes gegen Zahlung der gesamten Summe haben Sie der Käuferin das Eigentum an dem Hund übertragen. Ob ein Rückzahlungsanspruch der Käuferin besteht, müsste anhand des exakten Vertragstextes als auch anhand der Kommunikation zwischen Ihnen (E-Mail/ WhatsApp etc.) überprüft werden, da verschiedenen rechtliche Konstellationen möglich sind. Zu prüfen ist, ob es sich um einen wirksamen Rücktritt der Käuferin von dem Vertrag handelte, ob kein Rücktrittsrecht bestand Sie den Rücktritt aber angekommen haben oder ob durch die Bitte um Übernahme des Hundes rechtlich ein neues eigenständiges Schuldverhältnis zwischen Ihnen zustande gekommen ist, das aber keinen Zahlungsanspruch der Käuferin gegen Sie enthält. Anhand Ihrer Schilderung könnte jedenfalls eine wirksame Eigentumsübereignung von der Käuferin auf Sie stattgefunden haben, so dass Sie wieder Eigentümer des Hundes geworden sind und ihn behalten oder eben auch weiterverkaufen dürften (sofern die Käuferin keine Bedingungen an die Übereignung geknüpft hat). Ob die Käuferin einen Zahlungsanspruch gegen Sie hat, müsste wie gesagt, bei Bedarf individuell geprüft werden. Spätestens wenn Sie Post von der Polizei und/oder einem Anwalt oder einer Anwältin bekommen sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn in Ihrem Fall wahrscheinlich nicht das Wort „Kaufvertrag“ sondern Schutzvertrag verwendet wurde und nicht von „Kaufpreis“, sondern von einer Schutzgebühr in Höhe von 350,00 EUR gesprochen wurde, so ist von einem Kaufvertrag auszugehen. Mit der Übergabe des Hundes gegen Zahlung der gesamten Summe haben Sie der Käuferin das Eigentum an dem Hund übertragen. Ob ein Rückzahlungsanspruch der Käuferin besteht, müsste anhand des exakten Vertragstextes als auch anhand der Kommunikation zwischen Ihnen (E-Mail/ WhatsApp etc.) überprüft werden, da verschiedenen rechtliche Konstellationen möglich sind. Zu prüfen ist, ob es sich um einen wirksamen Rücktritt der Käuferin von dem Vertrag handelte, ob kein Rücktrittsrecht bestand Sie den Rücktritt aber angekommen haben oder ob durch die Bitte um Übernahme des Hundes rechtlich ein neues eigenständiges Schuldverhältnis zwischen Ihnen zustande gekommen ist, das aber keinen Zahlungsanspruch der Käuferin gegen Sie enthält. Anhand Ihrer Schilderung könnte jedenfalls eine wirksame Eigentumsübereignung von der Käuferin auf Sie stattgefunden haben, so dass Sie wieder Eigentümer des Hundes geworden sind und ihn behalten oder eben auch weiterverkaufen dürften (sofern die Käuferin keine Bedingungen an die Übereignung geknüpft hat). Ob die Käuferin einen Zahlungsanspruch gegen Sie hat, müsste wie gesagt, bei Bedarf individuell geprüft werden. Spätestens wenn Sie Post von der Polizei und/oder einem Anwalt oder einer Anwältin bekommen sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.