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Deckrecht bei vollem Welpenpreis?

von Julia S.

Liebe Frau Fries, ich möchte einen Welpen kaufen. Der Züchter stellt allerdings die Voraussetzung für den Verkauf, dass ich ihm das Deckrecht des gewünschten Rüden überlasse und dies vertraglich unterschreibe. Nicht für seine eigene Zucht, sondern um meinen Rüden die Hündinnen von anderen Züchtern decken zu lassen. Ich zahle den vollen Welpenpreis. Zuchtrelevante Kosten würde der Züchter übernehmen und für jeden Deckakt würde ich eine kleine Aufwandsentschädigung erhalten. Nun ist meine Frage: Ist das überhaupt rechtens? Wenn ich den vollen Welpenpreis zahle und mich nicht auf eine Co-Ownerschaft einlasse, gehört der Hund dann nicht mir und ich die Entscheidung, ob ich den Hund als Deckrüden zur Verfügung stellen möchte oder nicht, liegt in meiner Hand? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist sehr gut, dass Sie sich vor dem Kauf des Welpen hierüber informieren.
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam.
Es ist durchaus üblich und grundsätzlich auch zulässig, dass Züchter sich Deckakte im Kaufvertrag vorbehalten. Dafür erhalten Sie nach Ihrer Schilderung ja einen bestimmten Geldbetrag. Prüfen Sie jedoch, ob der Züchter z.B. bis zu einem gewissen Alter des Hundes oder immer Miteigentümer bleibt oder sonstige Rechte an dem Rüden behält. Des Weiteren ist zu prüfen, ob es sich um einen Zuchtvermietungsvertrag handelt und ob die vielen Details, die sich aus dem Deckakt ergeben, enthalten sind (ab welchem Alter, bis zu welchem Alter, wie oft im Jahr, Folgen bei einer Kastration, etc.).
Zusätzlich zu der Frage, ob eine solche Klausel rechtlich wirksam ist, sollten Sie sich darüber im Klaren was ein es in der Praxis bedeutet, wenn Ihr Rüde regelmäßigen zum Deckeinsatz kommt und die damit letztlich verbundenen notwendigen Ausstellungen (sofern der Züchter einem Verband angeschlossen ist) und/oder die regelmäßigen Besuche und den Aufwand den es mit sich bringt, wenn die Hündinnen zu Ihnen kommen und manchmal auch mehrere Tage bei dem Deckrüden verbleiben oder der Verkäufer den Rüden mitnimmt zu den Hündinnen. All dies birgt in der Praxis sehr viel Konfliktpotential.
Wenn Sie mit dem Deckrecht nicht einverstanden sind, sollten Sie den Kaufvertrag zur Sicherheit entweder so nicht unterschreiben oder diesen zunächst von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht prüfen lassen.

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