zurück zur Übersicht Vorkaufsrecht nicht eingehalten 10.04.2019 von Karin B. Sehr gehrte Frau Fries, ich habe im Dez. 18 einer Dame einen Chihuahua verkauft mit Kaufvertrag, welchen ich aus dem Internet ausgedruckt habe. Da es mir sehr wichtig ist, die Entwicklung des Welpen zu verfolgen standen wir per WhatsApp regelmäßig in Kontakt. Vor ein paar Wochen teilte sie mir dann mit, dass sie den Welpen an eine Freundin weiter verkauft hat wegen Gründen die ich nicht nachvollziehen kann: verträgt sich nicht mit Hund ihres Freundes, Unsauberkeit , Umzug usw. Ich bat sie, mir die Adresse und Telefonnummer von der neuen Besitzerin zu geben oder ihr doch meine Nummer zu geben, damit ich mit ihr in Kontakt treten kann, aber da führte kein Weg rein, angeblich wollen die neuen Besitzer das nicht. In dem von ihr unterschriebenen KV steht Folgendes: Für den Fall eines Besitzerwechsel des Hundes steht dem Züchter ein Vorkaufsrecht max. in Höhe des Kaufpreises innerhalb einer Erklärungsfrist von zwei Wochen zu. Ein Verkauf an Dritte ist nur in Abstimmung mit dem Züchter zulässig. Was kann ich jetzt tun? Würde den Welpen wieder zurück nehmen oder mich zumindest davon überzeugen, dass es dem Hund gut geht. Wenn man nichts zu verbergen hat, dürfte das kein Problem sein. Vielen Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ist es ist gut, dass Sie an eine vertragliches Vorkaufsrecht überhaupt gedacht haben, da dies in der Regel in Kaufverträgen, die im Internet kursieren nicht enthalten ist. Die Regelungen und Folgen eines vertraglichen Vorkaufsrecht ergeben sich aus den §§ 463 ff. BGB. Die Käuferin hätte sie daher unverzüglich über den Abschluss des Kaufvertrages mit der Dritten Person informieren müssen und ab da, hätten Sie die vereinbarten zwei Wochen Zeit gehabt, Ihr Vorkaufsrecht geltend zu machen und mit Ihrer Käuferin einen neuen Kaufvertrag mit Ihnen als Käuferin abzuschließen (§ 469 BGB). Um nun in Ihrem konkreten Fall die möglichen Ansprüche zu prüfen, müsste der gesamte Kaufvertrag vorliegen, um zum einen die Formulierung des Vorkaufsrecht zu prüfen und zum anderen auch um zu sehen, ob eine wirksame Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen den Kaufvertrag enthalten ist, da sich hieraus Schadensersatzansprüche ergeben können. Zudem müsste auch die WhatsApp-Korrespondenz eingesehen werden um insbesondere Ihre Antwort rechtlich einordnen zu können, sprich ob Sie damit ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben oder im Gegenteil sogar darauf verzichtet haben. Neben möglichen Schadensersatzansprüchen ist zu prüfen, ob Sie einen Auskunftsanspruch gegen Ihre Käuferin hinsichtlich der Daten der neuen Eigentümerin haben. Gegen die neue Eigentümerin haben Sie jedenfalls keinen direkten Anspruch, weder auf Herausgabe noch auf eine Kontaktaufnahme mit Ihnen. Versuchen Sie wenn möglich daher nochmals mit der Käuferin eine gütliche Lösung zu finden, andernfalls wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ist es ist gut, dass Sie an eine vertragliches Vorkaufsrecht überhaupt gedacht haben, da dies in der Regel in Kaufverträgen, die im Internet kursieren nicht enthalten ist. Die Regelungen und Folgen eines vertraglichen Vorkaufsrecht ergeben sich aus den §§ 463 ff. BGB. Die Käuferin hätte sie daher unverzüglich über den Abschluss des Kaufvertrages mit der Dritten Person informieren müssen und ab da, hätten Sie die vereinbarten zwei Wochen Zeit gehabt, Ihr Vorkaufsrecht geltend zu machen und mit Ihrer Käuferin einen neuen Kaufvertrag mit Ihnen als Käuferin abzuschließen (§ 469 BGB). Um nun in Ihrem konkreten Fall die möglichen Ansprüche zu prüfen, müsste der gesamte Kaufvertrag vorliegen, um zum einen die Formulierung des Vorkaufsrecht zu prüfen und zum anderen auch um zu sehen, ob eine wirksame Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen den Kaufvertrag enthalten ist, da sich hieraus Schadensersatzansprüche ergeben können. Zudem müsste auch die WhatsApp-Korrespondenz eingesehen werden um insbesondere Ihre Antwort rechtlich einordnen zu können, sprich ob Sie damit ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben oder im Gegenteil sogar darauf verzichtet haben. Neben möglichen Schadensersatzansprüchen ist zu prüfen, ob Sie einen Auskunftsanspruch gegen Ihre Käuferin hinsichtlich der Daten der neuen Eigentümerin haben. Gegen die neue Eigentümerin haben Sie jedenfalls keinen direkten Anspruch, weder auf Herausgabe noch auf eine Kontaktaufnahme mit Ihnen. Versuchen Sie wenn möglich daher nochmals mit der Käuferin eine gütliche Lösung zu finden, andernfalls wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.