zurück zur Übersicht Schutzgebühr Erstattung 11.04.2019 von Christine I. Hallo, ich brauche Ihr Wissen. Ich habe mir einen Hund, 7 Monate, vom Tierschutz geholt. Da ich gleich am ersten Tag gesehen habe, dass er nicht hundeverträglich ist, aber laut dem Inserat so beschrieben wurde, habe ich ihn nach drei Tagen testen wieder abholen lassen. Jetzt schreibt mir der Verein, dass ich meine Schutzgebühr von 380 Euro nicht zurückbekomme, da ich unfähig sei, den Hund zu erziehen und das deshalb kein Grund wäre, ihn zurückzugeben. Der e.V. wusste, dass ich den Hund mit in die Arbeit nehmen werde und da schon ein Hund ist, aber aufgrund seines Verhaltens ist das unmöglich. Nun meine Frage: Was kann ich tun und ist das rechtens, dass sie mir die Schutzgebühr nicht zurückzahlen? Er war ja nicht so beschrieben und mir wurde auch nichts von dem Verhalten des Hundes gesagt, dann hätte ich ihn gar nicht genommen. Dankeschön und LG, C. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann Ihre Verärgerung nachvollziehen, jedoch ist es Tierheimen/Tierschutzvereinen in der Regel nicht möglich verbindlichen Aussagen über die Vorgeschichte, Vorerkrankungen oder grundsätzliche Charaktereigenschaften eines Hundes zu machen, insbesondere wenn er aus dem Ausland kommt, daher geben Vereine in der Regel mit besten Wissen und Gewissen, die ihnen bekannten Eigenschaften der Tiere, die ihnen entweder durch Tierschützer vor Ort und/oder die Pflegestelle mitgeteilt wurden, weiter. In manchen Tierschutzverträgen/Inseraten sind daher auch entsprechende Klauseln vorhanden. Um die Rechtslage prüfen zu können, müsste daher zunächst Ihr Schutzvertrag und wenn vorhanden die Vermittlungsanzeige eingesehen und auf die Rücktritts- bzw. die Rückgabemöglichkeit hin überprüft werden. Da Sie eine Falschberatung bzw. eine unter Umständen vorliegende arglistige Täuschung, die Sie vermuten? beweisen müssten, muss auch dies geklärt werden. Die Frage nach der Rückzahlung der Schutzgebühr richtet sich nach der Rechtsnatur dieses Schutzvertrages. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten, einige Gerichte gehen von einem Verwahrungsvertrag aus, andere dagegen sehen in diesen Verträgen einen Kaufvertrag. Im Falle eines Kaufvertrages käme ein Anspruch auf Rückzahlung in Betracht, da Sie von dem Kaufvertrag zurückgetreten sind und den Hund bereits zurückgegeben haben. Ob der Rücktritt wirksam war oder im Gegenteil in der Rückgabe des Hundes eine unentgeltliche Übereignung an den Verein vorgelegen hat, müsste letztlich ein Gericht entscheiden. Fordern Sie daher, sofern noch nicht geschehen, den Tierschutzverein schriftlich auf, die Schutzgebühr innerhalb von zwei Wochen (setzten Sie ein konkretes Datum ein) zurückzuzahlen. Sollte der Verein sich weigern oder die Frist kommentarlos ignorieren, sollten Sie sich zum weiteren sinnvollen Vorgehen und den entsprechenden Kosten bei Bedarf anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann Ihre Verärgerung nachvollziehen, jedoch ist es Tierheimen/Tierschutzvereinen in der Regel nicht möglich verbindlichen Aussagen über die Vorgeschichte, Vorerkrankungen oder grundsätzliche Charaktereigenschaften eines Hundes zu machen, insbesondere wenn er aus dem Ausland kommt, daher geben Vereine in der Regel mit besten Wissen und Gewissen, die ihnen bekannten Eigenschaften der Tiere, die ihnen entweder durch Tierschützer vor Ort und/oder die Pflegestelle mitgeteilt wurden, weiter. In manchen Tierschutzverträgen/Inseraten sind daher auch entsprechende Klauseln vorhanden. Um die Rechtslage prüfen zu können, müsste daher zunächst Ihr Schutzvertrag und wenn vorhanden die Vermittlungsanzeige eingesehen und auf die Rücktritts- bzw. die Rückgabemöglichkeit hin überprüft werden. Da Sie eine Falschberatung bzw. eine unter Umständen vorliegende arglistige Täuschung, die Sie vermuten? beweisen müssten, muss auch dies geklärt werden. Die Frage nach der Rückzahlung der Schutzgebühr richtet sich nach der Rechtsnatur dieses Schutzvertrages. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten, einige Gerichte gehen von einem Verwahrungsvertrag aus, andere dagegen sehen in diesen Verträgen einen Kaufvertrag. Im Falle eines Kaufvertrages käme ein Anspruch auf Rückzahlung in Betracht, da Sie von dem Kaufvertrag zurückgetreten sind und den Hund bereits zurückgegeben haben. Ob der Rücktritt wirksam war oder im Gegenteil in der Rückgabe des Hundes eine unentgeltliche Übereignung an den Verein vorgelegen hat, müsste letztlich ein Gericht entscheiden. Fordern Sie daher, sofern noch nicht geschehen, den Tierschutzverein schriftlich auf, die Schutzgebühr innerhalb von zwei Wochen (setzten Sie ein konkretes Datum ein) zurückzuzahlen. Sollte der Verein sich weigern oder die Frist kommentarlos ignorieren, sollten Sie sich zum weiteren sinnvollen Vorgehen und den entsprechenden Kosten bei Bedarf anwaltlich beraten lassen.