zurück zur Übersicht Gesuchten Hund gefunden, wie bekomme ich ihn jetzt wieder? 24.04.2019 von Annie M. Hallo, ich suche seit April 2018 nach meinem Hund, der mir entlaufen ist. Leider habe ich ihn erst jetzt (April 2019) gefunden. Er wurde Ende April 2018 an einer Straße aufgegriffen und in das Tierheim vor Ort gebracht. Mein Hund wurde dann laut Tierheim von Ende Mai 2018 bis Dezember 2018 in eine Pflegestelle gegeben. Im Dezember 2018 wurde der Hund dann vom Tierheim weitervermittelt, an die Leute, die ihn vorher zur Pflege aufgenommen hatten. Als ich das Tierheim und auch die neuen Besitzer im April 2019 kontaktierte, wurde ich immer abgewiesen mit der Begründung, dass meine 6 Monate vorbei sind (§ 973 BGB Eigentumserwerb des Finders). Es gibt doch allerdings noch §977 BGB Bereicherungsanspruch, durch den ich doch noch bis 3 Jahre nach dem Eigentumsübergang auf den Finder meine Sache zurückverlangen kann. Kann ich mit diesem Ansatz meinen Hund zurückfordern? Oder kann ich so nur meinen Anspruch gegenüber dem Tierheim geltend machen, da die ja der Finder sind, aber nicht den neuen Besitzern gegenüber? Hätte das Tierheim in diesem Fall den Hund überhaupt einfach weiter vermitteln dürfen oder sind für solche Fälle spezielle Klauseln in den Vermittlungsverträgen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich hat der Eigentümer/Berechtige bzgl. seines entlaufenen Hundes einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB. In Ihrem Fall besteht jedoch die Schwierigkeit, dass der Hund nicht mehr im Tierheim ist, sondern an Dritte weitervermittelt wurde. Ob die Sechsmonatsfrist des § 973 BGB überhaupt zu Laufen begonnen hat ist fraglich, da diese gemäß § 965 BGB erst mit der „ordnungsgemäßen Abgabe einer Fundmeldung gegenüber der zuständigen Behörde“ läuft. Selbst wenn diese tatsächlich rechtmäßig lief und damit abgelaufen ist, könnte nach wie vor ein Herausgabeanspruch gegen das Tierheim bestehen, nämlich aus dem von Ihnen zitierten § 977 BGB. Da Tierheime aufgrund von Platzproblemen Fundhunde nach vier Wochen weitervermitteln, ist nicht ungewöhnlich und verständlich. Allerdings sollten diese unbedingt die neuen Halter vertraglich über die Tatsache, dass es sich um eine Fundhund handelt und damit verbundenen „Schwebezustand“ bzgl. des Rückforderungsrechts aufklären. Da es sich bei den derzeitigen Besitzern Ihres Hund sogar um die Pflegestelle handelt, könnte es sein, dass diese Kenntnis davon hatten. Ein gutgläubiger Erwerb an abhandengekommen Sachen und Tieren ist nicht möglich. Fordern Sie daher das Tierheim schriftlich zur Herausgabe Ihres Hundes auf, stützen sich auf die obigen Norm und setzten eine zweiwöchige Frist. Sollte die Frist verstreichen oder das Tierheim sich weiterhin weigern, sollten Sie sich über das weitere Vorgehen nochmals anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich hat der Eigentümer/Berechtige bzgl. seines entlaufenen Hundes einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB. In Ihrem Fall besteht jedoch die Schwierigkeit, dass der Hund nicht mehr im Tierheim ist, sondern an Dritte weitervermittelt wurde. Ob die Sechsmonatsfrist des § 973 BGB überhaupt zu Laufen begonnen hat ist fraglich, da diese gemäß § 965 BGB erst mit der „ordnungsgemäßen Abgabe einer Fundmeldung gegenüber der zuständigen Behörde“ läuft. Selbst wenn diese tatsächlich rechtmäßig lief und damit abgelaufen ist, könnte nach wie vor ein Herausgabeanspruch gegen das Tierheim bestehen, nämlich aus dem von Ihnen zitierten § 977 BGB. Da Tierheime aufgrund von Platzproblemen Fundhunde nach vier Wochen weitervermitteln, ist nicht ungewöhnlich und verständlich. Allerdings sollten diese unbedingt die neuen Halter vertraglich über die Tatsache, dass es sich um eine Fundhund handelt und damit verbundenen „Schwebezustand“ bzgl. des Rückforderungsrechts aufklären. Da es sich bei den derzeitigen Besitzern Ihres Hund sogar um die Pflegestelle handelt, könnte es sein, dass diese Kenntnis davon hatten. Ein gutgläubiger Erwerb an abhandengekommen Sachen und Tieren ist nicht möglich. Fordern Sie daher das Tierheim schriftlich zur Herausgabe Ihres Hundes auf, stützen sich auf die obigen Norm und setzten eine zweiwöchige Frist. Sollte die Frist verstreichen oder das Tierheim sich weiterhin weigern, sollten Sie sich über das weitere Vorgehen nochmals anwaltlich beraten lassen.