zurück zur Übersicht Privater Tierschutzvertrag 26.04.2019 von Jutta E. Guten Abend, Wir haben Ende 01/2019 einen Hund mit privatem Tierschutzvertrag übernommen. Nach ca. 8 Wochen wollte sie den Hund zurück haben. Daraufhin habe ich den Kontakt abgebrochen. Nun möchte die Vorbesitzer in ein Besuchsrecht einklagen. Der bisherige Eigentümer behält sich vor, das Tier in verschiedenen Zeitabständen zu kontrollieren und sich vom Zustand des Tieres am Ort und der Einhaltung der Vertragsbestandteile zu überzeugen. Nun meine Frage: Ist diese Klausel rechtskräftig? Erfülle Ich den Vertrag wenn ich eine Bescheinigung vom TA schicke. Es würde weder dem Hund noch der Vorbesitzer in gut tun. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, sie den Verkauf bereuen oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach: Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, das Tier übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgibt. Von dem Kauf-/Schutzvertrag kann der ehemalige Eigentümer daher nur dann zurücktreten, wenn sie beide ein Rücktrittsrecht in dem Vertrag vereinbart haben (und dies wirksam formuliert ist) oder wenn dem Verkäufer ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. In Ihrem Falle geht es nicht mehr um die Rückgabe, sondern um ein „Besuchs- bzw. Kontrollrecht“ der Verkäuferin. Hier müsste der Vertrag eingesehen werden, da es auf die Formulierung der konkreten Klausel aber auch des restlichen Vertragstextes ankommt. Auf jeden Fall gilt, dass Sie niemanden in Ihre Wohnung/Ihr Haus lassen müssen, wenn Sie dies nicht wollen, egal ob dies in einem Kaufvertrag steht oder nicht. Versuchen Sie nur noch schriftlich mit der Vorbesitzerin zu kommunizieren, um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Sollte die Verkäuferin auf das Besuchsrecht bestehen und Sie dies weiterhin ablehnen, müsste die Verkäuferin Sie notfalls verklagen und das Gericht würde dann den behaupteten Anspruch prüfen. Spätestens wenn die Vorbesitzerin einen Anwalt oder eine Anwältin einschaltet, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, sie den Verkauf bereuen oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach: Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, das Tier übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgibt. Von dem Kauf-/Schutzvertrag kann der ehemalige Eigentümer daher nur dann zurücktreten, wenn sie beide ein Rücktrittsrecht in dem Vertrag vereinbart haben (und dies wirksam formuliert ist) oder wenn dem Verkäufer ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. In Ihrem Falle geht es nicht mehr um die Rückgabe, sondern um ein „Besuchs- bzw. Kontrollrecht“ der Verkäuferin. Hier müsste der Vertrag eingesehen werden, da es auf die Formulierung der konkreten Klausel aber auch des restlichen Vertragstextes ankommt. Auf jeden Fall gilt, dass Sie niemanden in Ihre Wohnung/Ihr Haus lassen müssen, wenn Sie dies nicht wollen, egal ob dies in einem Kaufvertrag steht oder nicht. Versuchen Sie nur noch schriftlich mit der Vorbesitzerin zu kommunizieren, um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Sollte die Verkäuferin auf das Besuchsrecht bestehen und Sie dies weiterhin ablehnen, müsste die Verkäuferin Sie notfalls verklagen und das Gericht würde dann den behaupteten Anspruch prüfen. Spätestens wenn die Vorbesitzerin einen Anwalt oder eine Anwältin einschaltet, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.