zurück zur Übersicht Trennung Umgangsrecht Wechselmodel 02.05.2019 von Alexandra Z. Liebes Tasso Team, Erfolgsaussichten vor Gericht? Hund wurde 2012 in einer Partnerschaft gemeinsam angeschafft und gekauft. Kaufvertrag lief auf Sie+Hundesteuer+Haftplicht. Trennung 2016, Neuer Kaufvertrag für obligatorisch 1€ zur Absicherung ging leider an den Ex-Partner. Passus es wurde ein lebenslanges Umgangs- und Besuchsrecht vereinbart (nicht fest definiert). 2,5 Jahre wurde ein Wechselmodel und gegenseitiger Umgang und Nutzung des Hundes von beiden gelebt und auch alle Kosten geteilt. Aktuell verweigert er den Umgang mit dem Hund und stellt wage einen Spaziergang in der Woche in Aussicht. Auf diesen möchte ich es nicht reduzieren, da mir so der innige Bezug zum Hund verloren ginge. Ich möchte die Teilung zu annähernd gleichen Teilen 4 Tage er, 3 Tage sie aufrecht erhalten. Welche Chancen habe ich vor Gericht zur Aufrechterhaltung des Wechselmodels? Wie stehen meine Chancen vor Gericht im Sinne der Miteigentümerschaft, da wir das Tier gemeinsam erworben haben? Ich beziehe mich auf das Urteil LG Duisburg, dass bei Miteigentum ein gemeinsames wechselseitiges Nutzungs- und Umgangsrecht folgt? A.Z. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da weder im BGB, noch im Tierschutzgesetz, der Tierschutz-Hundeverordnung etc. ein Umgangs- oder Besuchsrecht für Hunde zu finden ist, hat das von Ihnen zitierte Landgericht Duisburg im Falle der getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt. Bei dem Urteil des LG Duisburg vom 14.07.2011 handelt es sich um ein Berufungsurteil, das das vorausgegangene Urteil des AG Walsrode teilweise und das beantragte Umgangsrecht an dem im Miteigentum stehenden Labrador dem Grunde nach bestätigt hat. Im dortigen Fall waren die getrennten Expartner jedoch nach wie vor noch Gemeinschaftseigentümer. Um zu prüfen, ob der Sachverhalt und das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, müsste der zweite Kaufvertrag mit dem symbolischen Kaufpreis vorliegen und überprüft werden. Sollte hierdurch das Alleineigentum an dem Hund nämlich wirksam auf den Verkäufer übergegangen sein, könnte ein Besuchsrecht nur noch aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und nicht mehr aufgrund der §§ 741 ff BGB bestehen. Für die Prüfung ob die betreffenden Klausel wirksam ist und ob ein Prozess Aussicht auf Erfolg hätte, wenden Sie sich daher mit dem Vertragstext entweder an mich oder an einen anderen Anwalt eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da weder im BGB, noch im Tierschutzgesetz, der Tierschutz-Hundeverordnung etc. ein Umgangs- oder Besuchsrecht für Hunde zu finden ist, hat das von Ihnen zitierte Landgericht Duisburg im Falle der getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt. Bei dem Urteil des LG Duisburg vom 14.07.2011 handelt es sich um ein Berufungsurteil, das das vorausgegangene Urteil des AG Walsrode teilweise und das beantragte Umgangsrecht an dem im Miteigentum stehenden Labrador dem Grunde nach bestätigt hat. Im dortigen Fall waren die getrennten Expartner jedoch nach wie vor noch Gemeinschaftseigentümer. Um zu prüfen, ob der Sachverhalt und das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, müsste der zweite Kaufvertrag mit dem symbolischen Kaufpreis vorliegen und überprüft werden. Sollte hierdurch das Alleineigentum an dem Hund nämlich wirksam auf den Verkäufer übergegangen sein, könnte ein Besuchsrecht nur noch aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und nicht mehr aufgrund der §§ 741 ff BGB bestehen. Für die Prüfung ob die betreffenden Klausel wirksam ist und ob ein Prozess Aussicht auf Erfolg hätte, wenden Sie sich daher mit dem Vertragstext entweder an mich oder an einen anderen Anwalt eine Anwältin für Tierrecht.