zurück zur Übersicht Katze nur noch bei einsamer Nachbarin 26.05.2019 von Jennifer R. Wir haben eine hübsche, sehr verschmuste und zutrauliche Rassekatze, von der viele unserer Nachbarn sehr begeistert sind. Er hat mehrere Adressen, wo er sich gerne aufhält und intensiv gefüttert wird. Der Kater ist ein Bengale, der viel Bewegung benötigt und deutlich schlanker ist als andere Katzen. Durch die vielen Futterquellen ist er gesundheitsbedrohlich dick geworden. Mit Hilfe eines GPS-Halsbandes haben wir mehrere Futterquellen aufgedeckt, die sofort aufgehört haben ihn anzulocken. Lediglich bei einer reichen, aber einsame Wittwe verbringt er inzwischen seine komplette Zeit, so dass ich dort permament anrufen muss oder selber vorbeigehe, um ihn abzuholen. Er hat dort gemütliche Liegekissen auf der Terrasse und kommt stets gut genährt nach Hause, obwohl die Dame behauptet ihm nichts zu geben. Sie hat mir mehrfach Geld und auch andere Angebote gemacht, um ihn weiter bei sich halten zu dürfen. Wir haben eine Dokumentation per GPS, dass er inzwischen dort mehr Zeit verbringt als bei uns. In der Regel sitzt sie bei ihm auf der Terrasse und vertreibt ihn auch nicht, außer ich rufe sie an und bitte sie gezielt darum. Sie hat mir auch schon mitgeteilt, dass unsere Katze Depressionen bekäme, wenn sie nicht mindestens 15 Minuten mit ihr schmust. Vorher könne sie ihn auf keinen Fall nach Hause schicken. Das wäre Tierquälerei. Was kann ich tun? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und sogar “entfremdet“ werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden, da Sie ihn ja nicht einsperren können. Da diese Nachbarin Ihre Bitten offensichtlich nicht respektieren will oder aus emotionalen Gründen nicht kann, könnten Sie diese nun schriftlich auffordern, jegliche Einwirkungen auf Ihren Kater – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen, insbesondere ihn nicht zu füttern und/oder einzusperren. Sie als Eigentümerin haben das Recht andere von der Einwirkung auf ihre freilaufende Katze auszuschließen, so hat dies z.B. das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 25.01.2019 sehr ausführlich dargelegt. Wird dieses Verbot missachtet oder eine Herausgabe verweigert, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Da Sie allerdings das Prozess- und Kostenrisiko tragen, sollten sich vorab anwaltlich beraten lassen. Das Problem einer Herausgabeklage in Ihrem konkreten Fall ist, dass Sie hierfür beweisen können müssen, dass die Nachbarin die Katze bei sich hat, was jedoch mittels des Trackers möglich sein sollte. Da Sie jedoch schreiben, dass es sich um eine einsame alleinstehende Dame und eine Nachbarin handelt, ist zu überlegen, ob ein Gerichtsverfahren angemessen ist. Sie könnten daher zunächst die Nachbarin entweder selbst anschreiben oder dies direkt von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin machen lassen, um ihr zu zeigen, dass Sie es ernst meinen. Wenden Sie sich dann an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die sich z.B. auf Tierrecht oder Nachbarschaftsrecht spezialisiert hat. Eine andere und eventuell bessere Möglichkeit die Sache friedlich zu klären, wäre die für Ihren Wohnort zuständige Schiedsperson einzuschalten oder vielleicht den Kontakt zum örtlichen Katzenschutz/Tierheim herzustellen, vielleicht ist sie als Pflegestelle für eine Katze geeignet.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und sogar “entfremdet“ werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden, da Sie ihn ja nicht einsperren können. Da diese Nachbarin Ihre Bitten offensichtlich nicht respektieren will oder aus emotionalen Gründen nicht kann, könnten Sie diese nun schriftlich auffordern, jegliche Einwirkungen auf Ihren Kater – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen, insbesondere ihn nicht zu füttern und/oder einzusperren. Sie als Eigentümerin haben das Recht andere von der Einwirkung auf ihre freilaufende Katze auszuschließen, so hat dies z.B. das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 25.01.2019 sehr ausführlich dargelegt. Wird dieses Verbot missachtet oder eine Herausgabe verweigert, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Da Sie allerdings das Prozess- und Kostenrisiko tragen, sollten sich vorab anwaltlich beraten lassen. Das Problem einer Herausgabeklage in Ihrem konkreten Fall ist, dass Sie hierfür beweisen können müssen, dass die Nachbarin die Katze bei sich hat, was jedoch mittels des Trackers möglich sein sollte. Da Sie jedoch schreiben, dass es sich um eine einsame alleinstehende Dame und eine Nachbarin handelt, ist zu überlegen, ob ein Gerichtsverfahren angemessen ist. Sie könnten daher zunächst die Nachbarin entweder selbst anschreiben oder dies direkt von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin machen lassen, um ihr zu zeigen, dass Sie es ernst meinen. Wenden Sie sich dann an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die sich z.B. auf Tierrecht oder Nachbarschaftsrecht spezialisiert hat. Eine andere und eventuell bessere Möglichkeit die Sache friedlich zu klären, wäre die für Ihren Wohnort zuständige Schiedsperson einzuschalten oder vielleicht den Kontakt zum örtlichen Katzenschutz/Tierheim herzustellen, vielleicht ist sie als Pflegestelle für eine Katze geeignet.