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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Auch wenn ich natürlich hoffe, dass Ihr Hund verschont bleiben wird, muss die Frage, ob diese schlimme Krankheit bei Ihrem Hund mit Sicherheit ausbrechen wird, Ihr/ein Tierarzt beantworten. Bei der Firma Laboklin, die diesen Gentest anbietet (und wahrscheinlich auch in Ihrem Falle durchgeführt hat) ist jedoch folgende beruhigende Information zu finden:
„2. Genotyp N/mut (heterozygoter Träger): Dieses Tier trägt eine Kopie des mutierten Gens. Es hat ein extrem geringes Risiko an der Krankheit zu erkranken, gibt die Mutation aber mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% an seine Nachkommen weiter. Ein solches Tier sollte nur mit einem mutations-freien Tier verpaart werden.“
Quelle: https://shop.labogen.com/custom/index/sCustom/485
Zur Frage nach der Haftung des Züchters Allgemeines vorweg. Ist ein verkauftes Haustier krank, also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung bei allen genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist.
In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst der Kaufvertrag, die Verkaufsanzeige wenn vorhanden und die medizinischen Unterlagen vorliegen, sowie weitere Details bekannt sein, so z.B. handelte es sich um einen Welpen oder einen schon erwachsenen Hund, haben Sie die Züchterin schon in Kenntnis gesetzt, wenn ja war dies vor oder erst nach den jeweiligen Tierarztbehandlungen, etc. Wichtiger Prüfungspunkt in der Frage nach der Haftung des Züchters, sei es im Rahmen einer Kaufpreisminderung oder des Schadensersatzes ist die Frage, ob allein die Tatsache, dass Ihr Hund Träger dieser Kopie des mutierten Gens ist aber die Krankheit zum Glück nicht ausgebrochen ist und das Risiko laut Labor extrem gering ist, bereits einen Mangel darstellt. Diese Frage müsste letztlich ein Sachverständiger begutachten und bewerten.
Im Falle einer HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 z.B. entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis – betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat oder vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte.
Daher wäre in Ihrem Fall auch zu prüfen, welche Ursachen die Erkrankung hat und ob sich hieraus eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der Züchterin herleiten lassen. Diese beiden Voraussetzungen bedarf es bei der Kaufpreisminderung nicht. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht, um die Voraussetzungen einer Minderung, eines möglichen Schadensersatzes und der konkreten Höhe prüfen zu lassen. Da die Verjährungsfrist zwei Jahre ab dem Tag der Übergabe beträgt und Sie den Hund vor einem Jahr gekauft haben, sollten Sie die laufende Frist unbedingt im Auge behalten.