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Hundehalterhaftung

von Manuel S.

Sehr geehrte Frau Fries, meine Lebensgefährtin und ihr Ex Freund haben zusammen einen Hund (eingetragener Halter war der Ex-Freund). Es kam zur Trennung un der Hund verblieb fürs erste bei meiner Freundin, der Ex Freund zog aus (blieb aber zunächst eingetragener Halter). Circa 3 Wochen nach Auszug des Ex Freundes kam es zu einem Unfall des Hundes mit einem Radfahrer. Eine gemeinsame Bekannte war mit dem Hund Gassi, meine Lebensgefährtin kam hinzu, kurz danach kam es zu dem Unfall. Als meine Lebensgefährtin den Schaden bei der Tierhalterhaftpflicht meldete, stellte sich ehraus, dass keine Versicherung besteht, da der Ex-Freund die Daueraufträge platzen ließ und die Mahnungen ignorierte. Da die Haftpflichtversicherung der Bekannten (diese hatte den Hund von der Leine gemacht) vorerst die Regulierung ablehnte, will sich die Gegenseite (vertreten durch die Berufsgenossenschaft) nun an den Tierhalter wenden. Nun meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit den Ex-Freund noch mit in die Haftung zu nehmen, auch wenn er seit circa 3 Wochen ausgezogen war (er war zu dem Zeitpunkt des Unfalls noch eingetragenener Halter und hat eben die Versicherung nicht bezahlt) oder haftet meine Lebensgefährtin alleine, da der Hund zum Zeitpunkt des Unfalls ja seit 3 Wochen bei ihr alleine lebte? Vielen Dank für ihre Antwort!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

An Ihrem geschilderten Fall zeigt sich wieder einmal wie enorm wichtig es ist, eine Hundehalterhaftpflicht abzuschließen – und die Beitragszahlungen sicherzustellen. Da Sie schreiben, dass die Berufsgenossenschaft tätig geworden ist, nehme ich an, dass auch der Arbeitgeber des Geschädigten noch Ansprüche geltend machen wird und der Geschädigte selbst noch Schmerzensgeld fordern wird.
Folgende Aspekte sind zu prüfen:
Wer war zum Zeitpunkt des Unfalls Hundehalter und damit haftbar nach § 833 BGB. Vor der Trennung waren die beiden offensichtlich Gemeinschaftseigentümer und auch beide Halter des Hundes. Da allein die Trennung der Lebensgemeinschaft auf das Gemeinschaftseigentum keine Auswirkungen hat, muss geprüft werden, was die beiden vereinbart haben, also ob beide weiterhin Eigentümer bleiben und sich beide kümmern und damit auch beide Halter bleiben wollten oder hat der Exfreund mit dem (endgültigen?) Belassen des Hundes ihr seinen Eigentumsanteil übereignet und wäre damit im Zweifel auch kein Halter mehr.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob Ihrer Freundin durch die verschwiegene Nichtzahlung der Versicherung ein Regressanspruch zustehen könnte.
Hinsichtlich der Gassigängerin kommt ebenfalls eine Haftung in Betracht, wenn Sie sich über Vorgaben zum Ausführen des Hundes schuldhaft hinweggesetzt hätte.
Da in Ihrem Fall wie gezeigt mehrere Haftungsfragen zusammentreffen und die Einzelheiten bekannt sein müssen, insbesondere zu der Absprache Ihrer Freundin und ihrem Ex-Freund hinsichtlich des Hundes bei Trennung und der Absprachen mit der Gassigängerin (z.B. dass sie den Hund nicht ableinen durfte, o.ä.) rate ich Ihrer Freundin dringend sich von einen spezialisierten Tierrechtsanwalt oder Anwältin eingehend beraten oder sogar vertreten zu lassen.

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