Foto: © Ann-Kathrin Fries
Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da ich Ihr Unverständnis über das Behördenverhalten verstehen kann, möchte Ihnen zum Verständnis den gesetzlichen Hintergrund darstellen, auf den die Behörde sich bezieht.
Zurzeit ist (zum Glück) noch niemand durch den Hund verletzt worden. Da der Hund aufgrund seiner Rasse-Mischung nicht per se zu den gefährlichen Listenhunden nach § 3 Absatz 2 oder den in § 10 Landeshundegesetz NRW (LHundG) genannten Rassen zählt, würde er erst zu einem gefährlichen Hund im Einzelfall nach § 3 Absatz 3 LHundG, wenn einer der folgende Fälle vorliegt:
„(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.“
Zuständige Behörde ist das örtliche Ordnungsamt.
Da Sie den Eindruck haben, dass die Haltungsbedingungen nicht artgerecht sind (zu kleine Wohnung, zu wenig Auslauf), könnten Sie sich auch an das zuständige Veterinäramt wenden, da für diesen Aspekt nicht das LHundG, sondern die Tierschutz-Hundeverordnung einschlägig ist. Das Veterinäramt könnte die Haltungsbedingungen prüfen und entscheiden ob und welche Auflagen erteilt werden müssen.
Aus Ihrer Schilderung ergibt sich zwar, dass Ihr Vermieter schon tätig geworden ist, leider jedoch bisher ohne Erfolg. Zu prüfen wäre, ob Sie einen Anspruch auf Kürzung der Miete hättenum ihn so dazu zu bewegen, weitere Maßnahme zu veranlassen. Schließen Sie sich wenn möglich mit den anderen Hundehaltern zusammen.
Zu prüfen ist auch, ob Sie einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Hundehalter haben, dafür müssten jedoch die Einzelheiten bekannt sein und wie genau diese mehrfachen „Konflikte“ abgelaufen sind.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.