zurück zur Übersicht Hund Gendefekt 01.10.2019 von Nancy R. Hallo, ich habe einen Hund (jetzt 11 Monate) als Welpen bei einem Züchter gekauft. Der Welpe war zum Zeitpunkt des Kaufes schon krank. Jetzt nach einer langen Tierarzt Odyssee kam heraus, dass sie an einem Gendefekt (Erbfehler) leidet. Habe ich Anspruch auf Schadensersatz oder ähnliches? Am Anfang hieß es, er würde sich an den Tierarztkosten beteiligen. Jetzt will er nix mehr davon wissen. Ich soll sie zurückgeben und bekomme einen neuen. Das möchten wir aber nicht. Viele Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung für alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z. B. eine unheilbare Krankheit vorliegt oder eben ein Gendefekt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst der Kaufvertrag und die medizinischen Unterlagen vorliegen, sowie weitere Details bekannt sein, so z. B. seit wann genau haben Sie Kenntnis von der Erkrankung, um welche Erkrankung handelt es sich, ist die Diagnose tierärztlich gesichert oder ist der Gendefekt nur die „wahrscheinliche“ Ursache für die Krankheit, welche Krankheiten lagen bereits bei Übergabe vor, etc. Im Falle einer HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 z. B. entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis - betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat oder vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte. Daher wäre in Ihrem Fall auch zu prüfen, welche Ursachen die Erkrankung hat und ob sich hieraus eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der Züchterin herleiten lassen. Diese beiden Voraussetzungen bedarf es bei der Kaufpreisminderung nicht. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht, um die Voraussetzungen einer Minderung, eines möglichen Schadensersatzes und der konkreten Höhe prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung für alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z. B. eine unheilbare Krankheit vorliegt oder eben ein Gendefekt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst der Kaufvertrag und die medizinischen Unterlagen vorliegen, sowie weitere Details bekannt sein, so z. B. seit wann genau haben Sie Kenntnis von der Erkrankung, um welche Erkrankung handelt es sich, ist die Diagnose tierärztlich gesichert oder ist der Gendefekt nur die „wahrscheinliche“ Ursache für die Krankheit, welche Krankheiten lagen bereits bei Übergabe vor, etc. Im Falle einer HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 z. B. entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis - betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat oder vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte. Daher wäre in Ihrem Fall auch zu prüfen, welche Ursachen die Erkrankung hat und ob sich hieraus eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der Züchterin herleiten lassen. Diese beiden Voraussetzungen bedarf es bei der Kaufpreisminderung nicht. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht, um die Voraussetzungen einer Minderung, eines möglichen Schadensersatzes und der konkreten Höhe prüfen zu lassen.