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Mein Freund will meine Katze einfach einbehalten

von Joseline Alice F.

Also, das war so: Ich bin an dem 23. September  zu meiner Verlobten gefahren und habe zuvor mit meinem Freund abgesprochen, dass er vorbeikommt, meine Katze abholt und anschließend dann die Woche über, auf sie aufpasst. Ungefähr Mitte der Woche schrieb er mir dann, dass er mit meiner Katze beim Tierarzt war, ohne meines Wissens. Dort wurde laut seiner Aussage festgestellt, dass sie etwas zu dünn sei und verwurmt und Flöhe hätte. Daraufhin war ich total erschrocken, da dies nicht sein konnte. Da die Katze bei mir regelmäßig gegessen hatte und von einer Verwurmung sowie Flöhe hab ich auch nix mitbekommen. Nun, wo ich wieder Zuhause bin, schrieb ich ihm, dass ich gerne meine Katze abholen würde. Doch mein Freund meinte, ich würde mich nicht gut um sie kümmern und daher will er diese nun einbehalten. Sein genauer Wortlaut war: Ich solle ihm erst die Tierarztrechnung bezahlen und somit meinen guten Willen unter Beweis stellen, dass ich für die Kleine da wäre. Das Problem bei der Sache ist nur, dass ich das Geld nicht so auf einen Schlag zur Verfügung habe. Daher habe ich ihm angeboten die Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt zu begleichen. Leider will er sich darauf nicht einlassen und lieber meine Katze behalten. Die Frage ist nun, was kann ich dagegen machen ?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da er Ihnen die Rückgabe der Katze nicht grundsätzlich verweigert, sondern von der Zahlung des für Ihre Katzen ausgegebenen Betrages abhängig macht, macht er rechtlich gesprochen ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Dass ein solches Recht an leblosen Gegenständen existiert, z. B. darf eine Werkstatt unproblematisch das Auto bis zur Bezahlung zurückhalten, ist klar geregelt. Ob ein solches Recht jedoch auch an Haustieren besteht ist leider nicht so eindeutig geregelt und daher gibt es verschiedene Gerichtsurteile zu dieser Frage. Im Ergebnis kommen aber alle Gerichte zu dem Ergebnis, dass im Einzelfall kein Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn das Tier unter der Trennung von seinem Halter unnötige Leiden oder sogar Qualen erleidet, da in diesem Falle § 1 Tierschutzgesetz gilt.   
Fordern Sie ihn daher schriftlich auf Ihnen Ihre Katze, sprich Ihr Eigentum unverzüglich zurückzugeben, spätestens jedoch innerhalb einer Woche. Kündigen Sie weitere rechtliche Schritte an, wenn er sich weigert.
Unabhängig davon muss aber auch noch die Frage geklärt werden, ob Sie ihm die Tierarztkosten (gegen Vorlage der Rechnung) erstatten müssen. Hierzu grundsätzliches vorweg. Als Eigentümerin und Halterin der Katze sind Sie als Garant auch für die Pflege und Versorgung nach § 2 Tierschutzgesetz verantwortlich. Mit der Verpflichtung aus § 2 TierSchG geht auch die Pflicht zur Übernahme von notwendigen tierärztlichen Behandlungen einher, unabhängig davon, ob man dies subjektiv für notwendig erachtet, ob man die finanziellen Mittel hierfür hat oder - je nach Einzelfall - ob man wie in einem Fundfall oder in Ihrem Falle den Tierarzt gar nicht selbst beauftragt hat.
Wer seinem Tier nicht die notwendige medizinische Versorgung angedeihen lässt und dem Tier dadurch länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich unter Umständen strafbar nach § 17 Nr. 2 b oder handelt ordnungswidrig nach § 18 TierSchG.
In Ihrem Falle müsste daher unter anderem geprüft werden, ob die Behandlung tatsächlich so dringend und eilig war, dass er sie nicht vorher informieren bzw. um Ihre Einwilligung bitten konnte oder dies sogar noch die wenigen Tage bis zu Ihrer Rückkehr hätte warten können.
Versuchen Sie eine gütliche Lösung mit Ihrem Freund zu erreichen (z. B. eine Ratenzahlung) und halten sie das Ergebnis zu Beweiszwecken schriftlich fest, andernfalls müssten Sie ihn auf Herausgabe der Katze verklagen. Lassen Sie sich dann jedoch vorab über die Erfolgsaussichten anwaltlich beraten.
 

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