zurück zur Übersicht EIGENTÜMER 08.10.2019 von Tenesha K Wenn man sich trennt, wer darf den Hund behalten? Wer im EU-Pass steht oder im Kaufvertrag? LG Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Frage zu kurz um sie hier beantworten zu können. Wichtig für die Antwort ist welche Eigentumslage zur Zeit der Trennung herrscht und ob Sie verheiratet sind oder es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt. Also, ob einer der beiden Ex-Partner nachweislich Alleineigentümer ist (dieser dürfte dann den Hund behalten) oder sind beide Gemeinschaftseigentümer (dann dürfte keiner von beiden allein über den Verbleib des Hundes entscheiden). Da die Prüfung der Eigentumslage sehr kompliziert ist und von allen Einzelheiten des konkreten Falles abhängt, insbesondere der Frage, ob Sie verheiratet sind, lässt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Ganz allgemein gilt, dass die Eintragung im EU-Heimtierausweis als „Besitzer“ kein Eigentumsnachweis darstellt. Derjenige, der als KäuferIn im Kaufvertrag genannt ist, könnte damit sein Alleineigentum nachweisen, sofern nicht danach zwischen den Partnern etwas anderes geregelt wurde, wenn also z. B. der/die KäuferIn dem/der PartnerIn die Hälfte seines Eigentums geschenkt hat. Da im Streitfall letztlich ein Gericht hierüber entscheiden müsste, sollte wenn möglich, immer eine gütliche Lösung über den Verbleib der Haustiere gefunden werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Frage zu kurz um sie hier beantworten zu können. Wichtig für die Antwort ist welche Eigentumslage zur Zeit der Trennung herrscht und ob Sie verheiratet sind oder es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt. Also, ob einer der beiden Ex-Partner nachweislich Alleineigentümer ist (dieser dürfte dann den Hund behalten) oder sind beide Gemeinschaftseigentümer (dann dürfte keiner von beiden allein über den Verbleib des Hundes entscheiden). Da die Prüfung der Eigentumslage sehr kompliziert ist und von allen Einzelheiten des konkreten Falles abhängt, insbesondere der Frage, ob Sie verheiratet sind, lässt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Ganz allgemein gilt, dass die Eintragung im EU-Heimtierausweis als „Besitzer“ kein Eigentumsnachweis darstellt. Derjenige, der als KäuferIn im Kaufvertrag genannt ist, könnte damit sein Alleineigentum nachweisen, sofern nicht danach zwischen den Partnern etwas anderes geregelt wurde, wenn also z. B. der/die KäuferIn dem/der PartnerIn die Hälfte seines Eigentums geschenkt hat. Da im Streitfall letztlich ein Gericht hierüber entscheiden müsste, sollte wenn möglich, immer eine gütliche Lösung über den Verbleib der Haustiere gefunden werden.