zurück zur Übersicht Hund nicht reinrassig 08.10.2019 von Jeanette M. Guten Tag, wir haben einen Hund über eine Züchterin gekauft: Wir haben ohne Papiere für 750 € gekauft und warten immer noch auf unseren Kaufvertrag. Die Tochter hat auch eine ZuchtBekannte von uns haben 2 Hunde für jeweils 1300 € gekauft. Die Papiere/Ahnentafel sind nicht vollständig. Es gibt nur Angaben zum Vater, keine zur Mutter und allen weiteren. Es sollen reinrassige Hunde sein. Unser Hund hat ein zu langes Gaumensegel, hat deshalb zeitweise Probleme mit der Atmung. Das wurde in der Tierklinik festgestellt und ist nicht typisch für die Rasse . Außerdem beträgt das Gewicht für diese Rasse 3 bis 4 Kg. Unser Hund wiegt 5,2 Kg. Aus diesen Gründen haben wir eine Rassenbestimmung in Auftrag gegeben. Das Ergebnis: Der ist ein Mix aus den zwei Rassen. Die Vermutung hat sich bestätigt, keine reinrassiger. Was können wir machen? An welches Amt bzw. Behörde können wir das melden. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen, Jeanette M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind verschiedene rechtliche Bereiche betroffen. Zunächst Ihre zivilrechtlichen Rechte aus dem Kaufvertrag. Zunächst einmal ist Ihr Kaufvertrag zu prüfen, da in den vorgefertigten Texten oft die Klausel enthalten ist, dass der Verkäufer für die Angaben zu dem Hund und/oder den Angaben in der Ahnentafel eine Garantie übernimmt. Selbst wenn diese Garantie nicht vorhanden sein sollte, ist dennoch ein Kaufminderungsanspruch zu prüfen, da die Verkäuferin vertraglich die Übereignung eines reinrassigen Hundes schuldet und sie dies nachweislich nicht getan hat. Sofern Sie die Verkaufsanzeige noch haben, speichern sie diese als Beweismittel ab. Entsprechend einer Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen Hö 3 C 3124/97 wäre der Kaufpreis zu mindern. Das Gericht hatte damals den Wert eines Retrieverwelpens ohne Papiere von damals 1.800,00 DM um 1.000,00 DM auf 800,00 DM gemindert. Um die Höhe des Minderungsbetrages in Ihrem konkreten Fall bewerten zu können, müssten alle Details bekannt sein und die vorhandenen Dokumente eingesehen werden. Aufgrund der unvollständigen Angaben in den Abstammungspapieren könnte auch geprüft werden, ob eine arglistige Täuschung vorliegt und Sie zusätzlich einen möglichen Schadensersatzanspruch und/oder ein Anfechtungsrecht haben (sofern Sie den Hund zurückgeben möchten). Auch hinsichtlich des Gaumensegels ist zu prüfen, ob der Hund bei Übergabe „mangelhaft“ im Sinne des BGB war und Sie einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Behandlungskosten haben. In diesem Falle müsste die Züchterin zunächst zur sogenannten Nachbesserung aufgefordert und ihr hierfür eine Frist gesetzt werden. Zu prüfen ist dann auch, ob dann eine Strafanzeige nebst Strafantrag sinnvoll ist. Unabhängig davon können Sie sich auch an das zuständige Veterinäramt des Wohnortes der Züchterin wenden und Ihre Erfahrung dort schildern, sofern es sich um eine Zucht handelt, die nach § 11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig ist, das heißt, wenn vier oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen dort gehalten werden (unabhängig davon, ob es eine Hobbyzucht ist oder nicht). Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an eine/n Anwalt/in für Tierrecht, insbesondere um Ihre Gewährleistungsansprüche (also Kaufpreisminderung und Schadensersatz) prüfen und durchsetzen zu können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind verschiedene rechtliche Bereiche betroffen. Zunächst Ihre zivilrechtlichen Rechte aus dem Kaufvertrag. Zunächst einmal ist Ihr Kaufvertrag zu prüfen, da in den vorgefertigten Texten oft die Klausel enthalten ist, dass der Verkäufer für die Angaben zu dem Hund und/oder den Angaben in der Ahnentafel eine Garantie übernimmt. Selbst wenn diese Garantie nicht vorhanden sein sollte, ist dennoch ein Kaufminderungsanspruch zu prüfen, da die Verkäuferin vertraglich die Übereignung eines reinrassigen Hundes schuldet und sie dies nachweislich nicht getan hat. Sofern Sie die Verkaufsanzeige noch haben, speichern sie diese als Beweismittel ab. Entsprechend einer Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen Hö 3 C 3124/97 wäre der Kaufpreis zu mindern. Das Gericht hatte damals den Wert eines Retrieverwelpens ohne Papiere von damals 1.800,00 DM um 1.000,00 DM auf 800,00 DM gemindert. Um die Höhe des Minderungsbetrages in Ihrem konkreten Fall bewerten zu können, müssten alle Details bekannt sein und die vorhandenen Dokumente eingesehen werden. Aufgrund der unvollständigen Angaben in den Abstammungspapieren könnte auch geprüft werden, ob eine arglistige Täuschung vorliegt und Sie zusätzlich einen möglichen Schadensersatzanspruch und/oder ein Anfechtungsrecht haben (sofern Sie den Hund zurückgeben möchten). Auch hinsichtlich des Gaumensegels ist zu prüfen, ob der Hund bei Übergabe „mangelhaft“ im Sinne des BGB war und Sie einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Behandlungskosten haben. In diesem Falle müsste die Züchterin zunächst zur sogenannten Nachbesserung aufgefordert und ihr hierfür eine Frist gesetzt werden. Zu prüfen ist dann auch, ob dann eine Strafanzeige nebst Strafantrag sinnvoll ist. Unabhängig davon können Sie sich auch an das zuständige Veterinäramt des Wohnortes der Züchterin wenden und Ihre Erfahrung dort schildern, sofern es sich um eine Zucht handelt, die nach § 11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig ist, das heißt, wenn vier oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen dort gehalten werden (unabhängig davon, ob es eine Hobbyzucht ist oder nicht). Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an eine/n Anwalt/in für Tierrecht, insbesondere um Ihre Gewährleistungsansprüche (also Kaufpreisminderung und Schadensersatz) prüfen und durchsetzen zu können.