zurück zur Übersicht Katzenhaltung ohne Freilauf 13.01.2020 von Antonia K. Ich hätte gerne eine reine Wohnungskatze, was für meinen Vermieter auch okay ist. Jedoch befürchtet er, dass andere Mieter sich auch Katzen mit Freilauf zulegen wollen, was er nicht möchte. In meiner Gegend gibt es bereits viele Freigänger und dementsprechend laute, nächtliche Rivalitäten. Zudem verschmutzen die vorhandenen Katzen oft seinen Garten, wovon er - verständlicherweise - gestört ist. Gibt es die Möglichkeit auf rechtlicher Grundlage im Mietvertrag die Katzenhaltung auf die Wohnung zu beschränken? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht es um zwei verschiedene Rechtsfragen. Sie als Mieterin sind nur mit Ihrem Vermieter vertraglich verbunden, aus dem sich Rechte und Pflichten für beide Seiten ergeben. So müssten Sie sich theoretisch nur mit Ihrem Vermieter über die Katzenhaltung einig werden, wobei er Ihnen bzw. den anderen Mietern die Katzenhaltung an sich nach der Rechtsprechung des BGH ohnehin nicht so einfach verweigern könnte. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 20.03.2013 eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Ein Verbot kann auch nicht auf allgemeine Befürchtungen gestützt werden. So hat z.B. das Amtsgericht München am 03.08.2018 in seinem Urteil unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass ein Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen muss. Fordern Sie Ihren Vermieter daher auf, Ihnen innerhalb von zwei Wochen die schriftliche Zustimmung zur Katzenhaltung zu erteilen. Da es sich bei der Frage, ob und wie ein Vermieter die Haltung reiner Wohnungskatzen bzw. das Verbot der Haltung von Freigängerkatzen mit den anderen Mietern wirksam vereinbaren könnte, um die Angelegenheit des Vermieters handelt, sollte er sich z.B. von einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht oder von einem Eigentümerverein o.ä. beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht es um zwei verschiedene Rechtsfragen. Sie als Mieterin sind nur mit Ihrem Vermieter vertraglich verbunden, aus dem sich Rechte und Pflichten für beide Seiten ergeben. So müssten Sie sich theoretisch nur mit Ihrem Vermieter über die Katzenhaltung einig werden, wobei er Ihnen bzw. den anderen Mietern die Katzenhaltung an sich nach der Rechtsprechung des BGH ohnehin nicht so einfach verweigern könnte. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 20.03.2013 eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Ein Verbot kann auch nicht auf allgemeine Befürchtungen gestützt werden. So hat z.B. das Amtsgericht München am 03.08.2018 in seinem Urteil unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass ein Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen muss. Fordern Sie Ihren Vermieter daher auf, Ihnen innerhalb von zwei Wochen die schriftliche Zustimmung zur Katzenhaltung zu erteilen. Da es sich bei der Frage, ob und wie ein Vermieter die Haltung reiner Wohnungskatzen bzw. das Verbot der Haltung von Freigängerkatzen mit den anderen Mietern wirksam vereinbaren könnte, um die Angelegenheit des Vermieters handelt, sollte er sich z.B. von einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht oder von einem Eigentümerverein o.ä. beraten lassen.