zurück zur Übersicht Tierrettung 13.01.2020 von Romina D. Sehr geehrte Damen und Herren, eine ehemalig befreundete Familie hat sich vor kurzem einen neuen Hund zu gelegt. Da wir diese Familie schon seit Anfang 2014 kennen, wissen wir aus erster Hand, dass bei dieser Familie ständig Tiere neu angeschafft und dann nach kurzer Zeit wieder verkauft werden. Die Tiere, bevorzugt kleine Hunde, werden den ganzen Tag in einer Transportbox eingesperrt und werden lediglich nur von den minderjährigen Kindern lustlos ausgeführt, und stellenweise hinter sich her gezogen. Die Familie hatte auch schon einige Katzen und Kaninchen, wobei die Katzen im Keller leben mussten, um die Möbel nicht zu zerstören oder zu versauen. D.h die Tiere, vor allem die Hunde, fristen dort ein nicht artgerechtes Leben. Nun meine Frage: Was kann ich tun, um diesen Tieren zu helfen? Ich würde mich über eine Nachricht Ihrerseits sehr freuen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Bedenken ob dies eine artgerechte Tierhaltung darstellt. Allgemein gilt Folgendes: Gemäß § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Konkreter besagt dann zusätzlich § 2 Tierschutzgesetz, dass Halter und Betreuer eines Tieres es seiner Art entsprechend angemessen ernähren, pflegen und unterbringen müssen. Für die Hundehaltung gelten zusätzlich noch die Bedingungen nach der Tierschutz-Hundeverordnung. Zuständig für die Einhaltung der Tierschutzrechtlichen Vorgaben ist das Veterinäramt der Stadt, in der die Tiere gehalten werden. Das Amt muss dann im Einzelfall prüfen, ob die vorgefundenen Haltungssituation „seiner Art entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht ist. Wie die von Ihnen beschriebenen Umstände dort bewertet werden ist nicht absehbar. Handelt es sich um einen begründeten Verdacht einer nicht artgerechten Haltung, können die Ämter die erforderlichen Maßnehmen einleiten, z.B. einen Hausbesuch machen, den Haltern Auflagen zur Tierhaltung erteilen oder im Notfall ein begrenztes oder dauerhaftes Tierhaltungsverbot aussprechen. Da Sie schreiben, dass die Tiere regelmäßig nach kurzer Zeit verkauft werden, könnte zudem ein nach § 11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtiger gewerbsmäßiger Handeln mit Wirbeltieren vorliegen und würde ebenfalls vom Veterinäramt und unter Umständen auch vom Finanzamt geprüft werden. Sollte ein vertrauensvolles Gespräch mit der Haltern nicht möglich sein, könnten Sie sich schriftlich an das zuständige Veterinäramt wenden und dort den Fall schildern. Wenn möglich fügen Sie Beweisfotos bei und benennen zur Verfügung stehende Zeugen mit Namen und Anschrift. Bei Bedarf bitten Sie zudem darum, Ihre Anzeige vertraulich zu behandeln, da die Tierhalter ein Einsichtsrecht in die Unterlagen haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Bedenken ob dies eine artgerechte Tierhaltung darstellt. Allgemein gilt Folgendes: Gemäß § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Konkreter besagt dann zusätzlich § 2 Tierschutzgesetz, dass Halter und Betreuer eines Tieres es seiner Art entsprechend angemessen ernähren, pflegen und unterbringen müssen. Für die Hundehaltung gelten zusätzlich noch die Bedingungen nach der Tierschutz-Hundeverordnung. Zuständig für die Einhaltung der Tierschutzrechtlichen Vorgaben ist das Veterinäramt der Stadt, in der die Tiere gehalten werden. Das Amt muss dann im Einzelfall prüfen, ob die vorgefundenen Haltungssituation „seiner Art entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht ist. Wie die von Ihnen beschriebenen Umstände dort bewertet werden ist nicht absehbar. Handelt es sich um einen begründeten Verdacht einer nicht artgerechten Haltung, können die Ämter die erforderlichen Maßnehmen einleiten, z.B. einen Hausbesuch machen, den Haltern Auflagen zur Tierhaltung erteilen oder im Notfall ein begrenztes oder dauerhaftes Tierhaltungsverbot aussprechen. Da Sie schreiben, dass die Tiere regelmäßig nach kurzer Zeit verkauft werden, könnte zudem ein nach § 11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtiger gewerbsmäßiger Handeln mit Wirbeltieren vorliegen und würde ebenfalls vom Veterinäramt und unter Umständen auch vom Finanzamt geprüft werden. Sollte ein vertrauensvolles Gespräch mit der Haltern nicht möglich sein, könnten Sie sich schriftlich an das zuständige Veterinäramt wenden und dort den Fall schildern. Wenn möglich fügen Sie Beweisfotos bei und benennen zur Verfügung stehende Zeugen mit Namen und Anschrift. Bei Bedarf bitten Sie zudem darum, Ihre Anzeige vertraulich zu behandeln, da die Tierhalter ein Einsichtsrecht in die Unterlagen haben.