zurück zur Übersicht Anzahlung Hund 04.02.2020 von Anna W. Sehr geehrte Frau Fries, im Herbst '19 entschieden wir uns für einen kleinen Welpen vom Züchter. Der Welpe (ein paar Wochen alt) sollte noch eine Zeit bei seiner Mutter bleiben. Ende November vereinbarten wir einen Besichtigungstermin. Der Welpe sollte 1800 € kosten. 300 € verlangte der Züchter als Anzahlung. Die Papiere sollten nach der Abholung geschickt werden, da der Zuchtwart zu einem späteren Zeitpunkt käme. Am 02.12.19 überwies ich 300 € als Anzahlung. Zeitgleich wurde bei meinem Mann die dringende Notwendigkeit einer OP 4 Bypasse + 4 Wochen Reha festgestellt (was auch erfolgte). Mein Mann, der ab diesem Jahr in Rente ist, wollte sich um den kleinen Hund kümmern. Ich sagte dem Züchter am 08.12.19 ab, da ich Vollzeit berufstätig bin und eine kleine Tochter habe. Er sagte mir zu, den Anzahlungsbetrag zurück zu überweisen, sobald er den Hund anderweitig weitervermittelt habe. Mitte Januar wurde dieser Hund weitervermittelt und danach noch der letzte Hund. Der Verkäufer will jetzt aber nicht mehr zurückzahlen und sagt, dass die Papiere wieder umgeschrieben werden mussten, was mit Kosten verbunden war (warum wollte er uns aber die Papiere dann nachschicken?), er anderen Kaufwilligen absagen musste (aber es war immer noch 1 Hund im Internet "frei" markiert, als "unser" Hund vergeben wurde) und die Aussage, dass er den Betrag rücküberweist, unüberlegt war. Ist dies rechtens? Mit freundlichen Grüssen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In Ihrem Fall müsste zunächst anhand der Einzelheiten und eines wahrscheinlich Ende November unterschriebenen Vertrages geklärt werden, ob es sich nur um eine Reservierung oder schon um den eigentlichen Kaufvertrag handelte, wobei die Anzahlung als Indiz für einen Kaufvertrag spricht. Mit der Absage an den Züchter, haben Sie rechtlich gesprochen, einen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, der jedoch nur dann wirksam wäre, wenn Sie entweder ein gesetzliches Rücktrittsrecht hätten, wofür jedoch keine Anhaltspunkte gegeben sind oder wenn Ihnen ein vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. Hierzu müsste der Kaufvertrag eingesehen werden und bekannt sein, ob Sie z. B. mit dem Züchter am Besichtigungstermin die medizinische Situation Ihres Mannes besprochen haben und der Kauf unter einer Bedingung stand oder hieraus das Rücktrittsrecht gefolgert werden kann. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung, hat er Ihnen aber die Rückzahlung des Betrages bereits zugesagt und nur den Zeitpunkt und offensichtlich nicht die Höhe des Betrages von eines Weiterverkaufs des Hundes abhängig gemacht, sodass seine anderweitigen Kosten nicht abzuziehen sind. Da Sie schreiben, dass dieser Zeitpunkt im Januar war, wäre die zugesagte vollständige Rückzahlung damit fällig gewesen. Sie könnten ihn nochmals schriftlich auffordern, Ihnen den vollständigen Betrag wie anerkannt, innerhalb von zwei Wochen zu überweisen und sich für den Fall der Weigerung weitere rechtliche Schritte vorbehalten. Versuchen Sie sich jedoch möglichst gütlich mit ihm zu einigen, um einen langen Rechtsstreit mit ihm zu vermeiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In Ihrem Fall müsste zunächst anhand der Einzelheiten und eines wahrscheinlich Ende November unterschriebenen Vertrages geklärt werden, ob es sich nur um eine Reservierung oder schon um den eigentlichen Kaufvertrag handelte, wobei die Anzahlung als Indiz für einen Kaufvertrag spricht. Mit der Absage an den Züchter, haben Sie rechtlich gesprochen, einen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, der jedoch nur dann wirksam wäre, wenn Sie entweder ein gesetzliches Rücktrittsrecht hätten, wofür jedoch keine Anhaltspunkte gegeben sind oder wenn Ihnen ein vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. Hierzu müsste der Kaufvertrag eingesehen werden und bekannt sein, ob Sie z. B. mit dem Züchter am Besichtigungstermin die medizinische Situation Ihres Mannes besprochen haben und der Kauf unter einer Bedingung stand oder hieraus das Rücktrittsrecht gefolgert werden kann. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung, hat er Ihnen aber die Rückzahlung des Betrages bereits zugesagt und nur den Zeitpunkt und offensichtlich nicht die Höhe des Betrages von eines Weiterverkaufs des Hundes abhängig gemacht, sodass seine anderweitigen Kosten nicht abzuziehen sind. Da Sie schreiben, dass dieser Zeitpunkt im Januar war, wäre die zugesagte vollständige Rückzahlung damit fällig gewesen. Sie könnten ihn nochmals schriftlich auffordern, Ihnen den vollständigen Betrag wie anerkannt, innerhalb von zwei Wochen zu überweisen und sich für den Fall der Weigerung weitere rechtliche Schritte vorbehalten. Versuchen Sie sich jedoch möglichst gütlich mit ihm zu einigen, um einen langen Rechtsstreit mit ihm zu vermeiden.