zurück zur Übersicht Schutzvertrag Kastration Vertragsstrafe 21.02.2020 von Markus R. Hallo, wir haben letztes Jahr 3 Frettchenwelpen erworben. In dem Schutzvertrag gibt es eine Klausel, dass die Tiere bis zum 15.1.2020 kastriert werden sollten und ein Beleg dafür erbracht werden soll. Ansonsten kommt es zu einer Vertragsstrafe von 600 Euro pro Tier - allerdings haben wir nur 300 Euro pro Tier bezahlt. Die Frettchen wurden am 3.01 kastriert und der Beleg ging per post an die Züchterin, zwar per Einschreiben, allerdings fehlt leider die Sendungsnummer.... Jetzt haben wir von der Züchterin einen Brief erhalten das sie immer noch keinen Beleg hat und sie jetzt eine Vertragsstrafe von insgesamt 180 Euro verlangt. Das wären 10% der ursprünglichen Strafe. Falls bis zum 20.2. kein Beleg eingeht wird die volle Strafe fällig. Ich habe ihr den Beleg jetzt digital zukommen lassen, aber die 180 Euro sollen bezahlt werden, da die Unterlagen am 15.01. nicht da waren. Ist das rechtlich in Ordnung, denn die Frettchen wurden nachweislich am 3.01. schon kastriert, nur ging der Brief eben auf Postwegen verloren. Danke Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Vertragsklausel, die Ihnen eine Kastrationsverpflichtung auferlegt, könnte unwirksam sein, da sie gegen § 6 des Tierschutzgesetzes verstößt. Da es für die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit auf den genauen Vertragstext ankommt, müsste Ihr Vertrag eingesehen werden. Von diesem Ergebnis ist dann auch entsprechend abhängig, ob die Verkäuferin überhaupt eine Vertragsstrafe erheben dürfte und ob auch diese Klausel überhaupt wirksam ist, was aufgrund der Strafzahlung, die das doppelte des Kaufpreises beträgt und wahrscheinlich verschuldensunabhängig formuliert ist, fraglich ist. Sollte die Verkäuferin also tatsächlich auf die Zahlung der 180,- EUR oder gar auf die Zahlung der gesamten Vertragsstrafe bestehen, obwohl die Tiere wie gefordert haben nachweislich kastrieren lassen, sollten Sie den Kaufvertrag von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht prüfen und nicht bestehende Ansprüche abwehren lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Vertragsklausel, die Ihnen eine Kastrationsverpflichtung auferlegt, könnte unwirksam sein, da sie gegen § 6 des Tierschutzgesetzes verstößt. Da es für die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit auf den genauen Vertragstext ankommt, müsste Ihr Vertrag eingesehen werden. Von diesem Ergebnis ist dann auch entsprechend abhängig, ob die Verkäuferin überhaupt eine Vertragsstrafe erheben dürfte und ob auch diese Klausel überhaupt wirksam ist, was aufgrund der Strafzahlung, die das doppelte des Kaufpreises beträgt und wahrscheinlich verschuldensunabhängig formuliert ist, fraglich ist. Sollte die Verkäuferin also tatsächlich auf die Zahlung der 180,- EUR oder gar auf die Zahlung der gesamten Vertragsstrafe bestehen, obwohl die Tiere wie gefordert haben nachweislich kastrieren lassen, sollten Sie den Kaufvertrag von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht prüfen und nicht bestehende Ansprüche abwehren lassen.