zurück zur Übersicht Tier übernehmen, nach Todesfall 17.04.2020 von Barbara S. Guten Tag, ich wollte mal fragen, wie es aussieht, wenn ein Hundebesitzer gestorben ist und bisher noch keine Erben ermittelt worden sind. Kann man so einen Hund übernehmen? Der Hund ist momentan in einer Pension untergebracht und die Dame versucht diesen zu vermitteln. Können Sie mir eventuell die rechtliche Lage erläutern? Oder an wen man sich wenden kann? Recht herzlichen Dank. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der geschilderte Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich mit dem Tabu-Thema Tod zu beschäftigen und auch Vorsorge für die eigenen Tiere zu treffen. Grundsätzliches zu diesem Thema vorweg: Verstirbt der Eigentümer des Tieres, so gehören auch die Tiere zu der Erbmasse und gehören automatisch dem Erben bzw. wenn es mehrere Personen sind der Erbengemeinschaft. Da der Erbe/die Erbengemeinschaft in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten, ist er/sie nun der neue Eigentümer des Haustieres und kann darüber nach seinem Willen verfügen. Hat der Verstorbene nichts hinsichtlich des Haustieres verfügt und kann oder will der Erbe den Hund nicht behalten, so landen diese Tiere oft im Tierheim, was wahrscheinlich jedoch gerade nicht der Wille des Verstorbenen war. Sofern es keine Erben gibt oder alle möglichen Erben das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen haben, erbt letztlich der Staat und wäre damit im Zweifel Eigentümer des Hundes. In Ihrem konkreten Fall dürfte die Pensionsbesitzerin also den Hund gar nicht so ohne weiteres vermitteln, da sie den „fremden“ Hund nur zur Verwahrung und Versorgung übergeben bekommen hat und nicht verkauft oder geschenkt bekommen hat. Sollte die Pensionsbetreiberin und der Verstorbene etwas anders rechtlich wirksam vereinbart haben, gilt natürlich dies. Ob und wie die Pensionsbetreiberin den Hund an Sie übergeben kann (z.B. mittels eines Pflegevertrag zwischen Ihnen beiden, o.ä.) lässt sich an dieser Stelle ohne Kenntnis aller Einzelheiten nicht beantworten. Da es jedoch nachvollziehbar und verständlich ist, dass die Pensionsbetreiberin den Hund nicht bis zur Klärung bei sich behalten kann, könnte diese sich z.B. zur weiteren Information an das für sie zuständige Veterinäramt und das zuständige Nachlassgericht des Wohnortes des Verstorbenen wenden. Bei weiteren Beratungsbedarf wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der geschilderte Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich mit dem Tabu-Thema Tod zu beschäftigen und auch Vorsorge für die eigenen Tiere zu treffen. Grundsätzliches zu diesem Thema vorweg: Verstirbt der Eigentümer des Tieres, so gehören auch die Tiere zu der Erbmasse und gehören automatisch dem Erben bzw. wenn es mehrere Personen sind der Erbengemeinschaft. Da der Erbe/die Erbengemeinschaft in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten, ist er/sie nun der neue Eigentümer des Haustieres und kann darüber nach seinem Willen verfügen. Hat der Verstorbene nichts hinsichtlich des Haustieres verfügt und kann oder will der Erbe den Hund nicht behalten, so landen diese Tiere oft im Tierheim, was wahrscheinlich jedoch gerade nicht der Wille des Verstorbenen war. Sofern es keine Erben gibt oder alle möglichen Erben das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen haben, erbt letztlich der Staat und wäre damit im Zweifel Eigentümer des Hundes. In Ihrem konkreten Fall dürfte die Pensionsbesitzerin also den Hund gar nicht so ohne weiteres vermitteln, da sie den „fremden“ Hund nur zur Verwahrung und Versorgung übergeben bekommen hat und nicht verkauft oder geschenkt bekommen hat. Sollte die Pensionsbetreiberin und der Verstorbene etwas anders rechtlich wirksam vereinbart haben, gilt natürlich dies. Ob und wie die Pensionsbetreiberin den Hund an Sie übergeben kann (z.B. mittels eines Pflegevertrag zwischen Ihnen beiden, o.ä.) lässt sich an dieser Stelle ohne Kenntnis aller Einzelheiten nicht beantworten. Da es jedoch nachvollziehbar und verständlich ist, dass die Pensionsbetreiberin den Hund nicht bis zur Klärung bei sich behalten kann, könnte diese sich z.B. zur weiteren Information an das für sie zuständige Veterinäramt und das zuständige Nachlassgericht des Wohnortes des Verstorbenen wenden. Bei weiteren Beratungsbedarf wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.