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Ex Freund will meinen Kater nicht raus geben!

von Larissa H.

Hallo liebes Tasso-Team, ich habe mich letztes Jahr im Dezember von meinem langjährigen Partner getrennt und habe meinen Kater auch gleich zu meinem neuen Partner mit genommen. Mittlerweile ist der neue Partner auch mein Ex-Partner. Der Kater hatte uns zwischenzeitlich etwas Sorgen bereitet und wir sind mit ihm zum Tierarzt. Die Tierarztkosten zahlte mein Ex-Partner mit der Aussage, er möchte das Geld nicht zurück haben. Ok.... Ich bin bei meinem Ex ausgezogen und sagte ihm das ich den Kater erstmal dort lasse, es geht ihm ja gut. Mittlerweile habe ich eine eigene Wohnung und hatte ihm gestern gesagt, dass ich ihn demnächst abholen werde. Ich vermisse ihn, schließlich ist er auch meine Seelenkatze. Bis zum Auszug habe ich mich um alles gekümmert... Sprich, Futter kaufen, Katzenklo sauber machen usw. Als ich ausgezogen bin, sagte ich ihm, dass ich dennoch für Futter sowie Katzenstreu aufkommen würde. Da mein Expartner aber sehr gut verdient und ich nur ALG 2 bekomme zurzeit, sagte er, er übernehme alle Kosten, er würde auch bei ihm wohnen. Ok... gestern sagte ich ihm, dass ich ihn abhole. Mein Ex sagte mir dann, er würde meinen Kater nicht raus geben, bevor ich ihm nicht das Geld von den Tierarztrechnungen geben würde, und das auf einmal. Dabei weiß er doch, dass ich keine 600€ auf einmal aufbringen kann. Darauf habe ich ihn hingewiesen und sagte, dass ich Raten zahlen würde. Er sagt jetzt, dass solange der Betrag nicht bezahlt ist, gibt er ihn nicht raus. Ich habe genug Beweise, dass der Kater mir gehört. Er ist auch hier bei Tasso gemeldet, da er mal verschwunden war. Habe genug Bilder, Zeugen und auch schriftliche Dinge über Whatsapp, wo drin steht, dass er mir gehört. Ich möchte nachher Miagi abholen, was mache ich wenn er ihn mir nicht raus gibt? Kann er das mit den Tierarztrechnungen so fordern? Also Kater gegen die 600€? Vielen Dank im Voraus.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Indem Ihr Exfreund die Herausgabe nicht grundsätzlich verweigert, sondern Ihnen den Kater erst nach vollständiger Bezahlung seiner entstandenen Kosten zurückgeben möchte, macht er rechtlich gesprochen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend. Dies ist für Sie rechtlich vorteilhaft, da er damit anerkennt, dass es sich um Ihren Kater und Ihr Eigentum handelt.
Die Frage, ob es an Haustieren überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht gibt, ist in der Rechtsprechung umstritten, wobei es dabei in Streitfällen meist um ein Zurückbehaltungsrecht eines Tierarztes und um die Bezahlung dessen Rechnung geht. Für den Tierhalter und damit zum Wohle des Tieres hat z.B. das Amtsgericht Duisburg (Az. 77 C 1709/08) im Juli 2008 entschieden, dass dem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da sich aus § 1 des Tierschutzgesetzes ergibt, dass Tiere als Mitgeschöpfe und nicht wie leblose Sachen zu behandeln sind. Es sei anerkannt, dass Hunde auf ihre Halter fixiert seien und es nicht vorhersehbar sei ob der Hund durch die Trennung des Halters seelische Schäden davontrage.
In Ihrem Fall kommt hinzu, dass er Ihnen zugesagt hat, die Kosten für den Kater zu übernehmen, da er bei ihm wohne und dass er die Tierarztkosten nicht erstattet haben möchte, da ihm ein Zurückbehaltungsrecht dann ohnehin nicht zustehen würde.
Sollten Sie Ihren Kater nicht schon wieder bei sich haben, fordern Sie Ihren Ex-Freund schriftlich zur Herausgabe Ihres Katers, also Ihres Eigentums innerhalb einer Woche auf und kündigen rechtliche Schritte an, sofern er sich weigern sollte. Wenden Sie sich dann bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.

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