Foto: © Ann-Kathrin Fries
Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es ist gut, dass Sie sich vor der Unterschrift hierüber Gedanken machen statt den Vertrag „blind“ zu unterschreiben und auch, dass Sie zur Sicherheit der Züchterin zunächst abgesagt haben.
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jener Klausel) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u. a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z. B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam.
Hier geht es um verschiedene Klauseln, die an dieser Stelle nicht im Detail geprüft werden können, da es auf den exakten Wortlaut und den gesamten Vertragstext ankommt.
Die Vertragsklausel, die Ihnen eine Kastrationsverpflichtung auferlegt, könnte unwirksam sein, da sie gegen § 6 des Tierschutzgesetzes verstößt. Dies müßte im Zweifel ein Gericht klären. Von diesem Ergebnis ist dann auch entsprechend abhängig, ob die Verkäuferin die Sanktionen und Folgen bei Nichtkastration tatsächlich einfordern könnte.
Zu diesem Thema gibt es eine Gerichtsentscheidung des AG Alzey vom 14.06.1996 (Az. 22 C 903/95), wobei das Gericht jedoch in dem dort entschiedenen Einzelfall keinen Verstoß gegen eine solche Klausel sah, da die betreffende Hündin aufgrund Vorerkrankungen nachweislich schon aus medizinischen Gründen nicht kastriert werden sollte. Über die allgemeine Frage, ob eine solche Klausel per se unwirksam ist, müsste das Gericht daher nicht mehr entscheiden. Meines Erachtens ist eine pauschale Pflicht zur Kastration jedoch unwirksam.
Hinsichtlich der anderen Klauseln ist anhand des Vertragstextes zu prüfen, ob die Klauseln an sich wirksam formuliert sind und davon dann abhängig, ob überhaupt eine Vertragsstrafe für einen Verstoß vorgesehen ist und wenn ja, ob diese wiederrum überhaupt wirksam ist.
Da es für die Prüfung der Rechtslage wie gesagt auf die verwendeten Formulierungen ankommt, der Kaufpreis bekannt sein müsste und anhand der Einzelheiten zu der Verkäuferin geprüft werden muss, ob es sich um eine Unternehmerin im Sinne des BGB handelt und somit ein Verbrauchsgüterkauf vorläge, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.