zurück zur Übersicht Not-OP 23.05.2020 von Daniela A. Hallo, unsere 11,5-jährige Labrador-Hündin hatte eine vereiterte Gebärmutter. Nach einer Untersuchung in der Tierklinik stand fest, dass sie operiert werden musste. Der Kostenvoranschlag für die Not-Kastration belief sich auch auf einen Betrag zwischen 850 und 1000€. Wir stimmten der OP zu. Mein Partner, der sie in die Klinik gebracht hat, wurde nach Hause geschickt, man würde anrufen, wenn die OP vorbei sei. Nach der OP bekamen wir einen Anruf, dass die Eierstöcke und die Gebärmutter komplett zystisch verändert gewesen seien und auch an der Milz bereits eine Zyste gewesen sei. Weil sie dadurch im Laufe der nächsten Monate wahrscheinlich Probleme mit der Milz bekommen hätte, hat der Tierarzt diese auch entfernt, da sie ja bereits offen auf dem Tisch lag. Als mein Partner den Hund wieder abholen wollte, war der tatsächliche Rechnungsbetrag 1500€. Die hohe Abweichung zum Kostenvoranschlag liege an der Entfernung der Milz. Diesem Eingriff haben wir aber nie zugestimmt, da wir ja nicht einmal informiert wurden. Auch hat uns niemand über die Kosten hierfür im Vorfeld informiert. Und die Tatsache, dass die Entfernung laut Tierarzt eher prophylaktisch war, bedeutet für mich eigentlich, dass man uns hätte informieren müssen. Sind wir verpflichtet die Rechnung in dieser Höhe zu akzeptieren? Darf ein Tierarzt diese Entscheidung während der OP treffen ohne Rücksprache mit uns zu halten? Ich freue mich über eine Antwort. Mit besten Grüßen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn ein Kostenvorschlag bei Tieren nur eine ungefähre Angaben sein kann, da ein Lebewesen operiert wird und immer unvorhersehbare Komplikationen eintreten können, so ist die Verdoppelung des Betrages schon ungewöhnlich hoch und resultiert aus einer nicht besprochenen Organentnahme. Da zwischen dem Tierhalter und dem Tierarzt/der Klink ein Behandlungsvertrag, in der Regel unausgesprochen und mündlich abgeschlossen wird, entstehen aus diesem Dienstvertrag im Sinne des BGB für beiden Seiten Rechte und Pflichten. In Ihrem konkreten Fall ist daher die Frage, ob die Entfernung der Milz Teil des Dienstvertrages war. Da die Entfernung der Milz nicht geplant und daher auch nicht ausdrücklich vereinbart war, ist zu prüfen, ob diese Behandlung dennoch Teil des Vertrags geworden ist. Leider ist in solchen Fällen Dreh – und Angelpunkt das Gespräch und die Einwilligung in die OP, die oft aufgrund von Kommunikationsproblemen oder Missverständnissen nicht eindeutig ist. So hat der Tierarzt oft tatsächlich fachlich aufgeklärt, allerdings in einer für den Laien unverständlichen Art und Weise, zudem ist der Tierhalter, gerade in Ihrer Situation wenn es sich um eine Not-OP handelt, voll Angst und Sorge und versteht es nicht richtig/hört nicht richtig zu oder gibt sein Einverständnis zu allem „was notwendig“ ist. Da Sie schreiben, dass die Entfernung der Milz nicht besprochen wurde und auch nicht überlebensnotwendig war, sondern nur vorsorglich gemacht wurde, ist fraglich, ob er die Klinik einen Zahlungsanspruch für diese Tätigkeit hat. Sofern Sie sich nicht zwischenzeitlich mit der Klinik geeinigt habe, lassen Sie sich einen ausführlichen OP-Bericht aushändigen, sowie eine Kopie des unterschriebenen Aufklärungs- und Einwilligungsbogens (ich nehme an, dass die Klinik sich vor der OP etwas hat unterzeichnen lassen) und lassen den Bericht entweder von einem anderen Tierarzt/in (kostenpflichtig) prüfen oder wenden sich an die zuständige Landestierärztekammer. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn ein Kostenvorschlag bei Tieren nur eine ungefähre Angaben sein kann, da ein Lebewesen operiert wird und immer unvorhersehbare Komplikationen eintreten können, so ist die Verdoppelung des Betrages schon ungewöhnlich hoch und resultiert aus einer nicht besprochenen Organentnahme. Da zwischen dem Tierhalter und dem Tierarzt/der Klink ein Behandlungsvertrag, in der Regel unausgesprochen und mündlich abgeschlossen wird, entstehen aus diesem Dienstvertrag im Sinne des BGB für beiden Seiten Rechte und Pflichten. In Ihrem konkreten Fall ist daher die Frage, ob die Entfernung der Milz Teil des Dienstvertrages war. Da die Entfernung der Milz nicht geplant und daher auch nicht ausdrücklich vereinbart war, ist zu prüfen, ob diese Behandlung dennoch Teil des Vertrags geworden ist. Leider ist in solchen Fällen Dreh – und Angelpunkt das Gespräch und die Einwilligung in die OP, die oft aufgrund von Kommunikationsproblemen oder Missverständnissen nicht eindeutig ist. So hat der Tierarzt oft tatsächlich fachlich aufgeklärt, allerdings in einer für den Laien unverständlichen Art und Weise, zudem ist der Tierhalter, gerade in Ihrer Situation wenn es sich um eine Not-OP handelt, voll Angst und Sorge und versteht es nicht richtig/hört nicht richtig zu oder gibt sein Einverständnis zu allem „was notwendig“ ist. Da Sie schreiben, dass die Entfernung der Milz nicht besprochen wurde und auch nicht überlebensnotwendig war, sondern nur vorsorglich gemacht wurde, ist fraglich, ob er die Klinik einen Zahlungsanspruch für diese Tätigkeit hat. Sofern Sie sich nicht zwischenzeitlich mit der Klinik geeinigt habe, lassen Sie sich einen ausführlichen OP-Bericht aushändigen, sowie eine Kopie des unterschriebenen Aufklärungs- und Einwilligungsbogens (ich nehme an, dass die Klinik sich vor der OP etwas hat unterzeichnen lassen) und lassen den Bericht entweder von einem anderen Tierarzt/in (kostenpflichtig) prüfen oder wenden sich an die zuständige Landestierärztekammer. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.