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Rechnungskorrektur für Einreichung bei Tierkrankenversicherung

von Natascha v.

Guten Tag, wir waren am Wochenende mit unserem Hund in der Notfallsprechstunde aufgrund einer allergischen Reaktion. Die Rechnung haben wir sofort bezahlt. Nun wollte ich die Rechnung (zum ersten Male überhaupt) bei der Tierkrankenversicherung einreichen. Auf der Rechnung der Tierklinik steht keine Behandlungsgrund und keine Diagnose, was aber zur Erstattung durch die Krankenversicherung notwendig ist. Auf mehrmalige Nachfrage heute, ob man bitte die Rechnung abändern könne und die Diagnose im Text ergänzen könnte, erhielten wir nur ein ablehnendes Verhalten. Dies sei nicht möglich. In jeder Branche ist das möglich und bei anderen Tierärzten war das auch kein Problem. (Eine handschriftliche Ergänzung akzeptiert die Krankenversicherung nicht). Habe ich nicht das Recht eine neue Rechnung anzufordern? Ich gebe die alte Rechnung natürlich auch persönlich dort ab. Hat die Tierklinik das Recht eine Rechnungskorrektur zu verweigern? Herzlichen Dank.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Basis für die Abrechnung tierärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), die keine Pflicht des Tierarztes zur Rechnungsstellung enthält. Wenn Sie als Tierhalter jedoch ausdrücklich eine Rechnung fordern, muss er Ihnen auch eine ausstellen, die dann die gesetzlichen Mindestinhaltsangaben nach dem UStG enthalten muss, wie vorlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, vollständige Adressierung, MWSt, Steuer-Nr./UStID, etc.
Zusätzlich sieht § 6 Absatz 3 GOT folgende Angaben vor, die in einer Rechnung enthalten sein sollen:
„(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung;
2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
3. die Diagnose;
4. die berechnete Leistung;
5. den Rechnungsbetrag;
6. die Umsatzsteuer.
Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.“
 
Schreiben Sie den Tierarzt an und fordern Ihn auf Ihnen innerhalb von 14-Tagen eine § 6 GOT entsprechende Rechnung, insbesondere die Angabe nach § 6 Absatz 3 Nr. GOT einer Diagnose zu senden. Sollte er sich weiterhin weigern, könnten Sie sich an die zuständige Landestierärztekammer wenden, die zwar Ihnen zwar keine neue Rechnung ausstellen aber zwischen Ihnen und dem Tierarzt vermitteln kann.
 
 

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