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Eigentumsübertragung

von Dorothee W.

Sehr geehrte Frau Fries, wir haben einen Hund aus dem Tierschutz übernommen mit einem sogenannten Schutzvertrag, der uns nur als Tierhalter, jedoch nicht als Eigentümer an dem Tier bezeichnet. Wir müssen den Standort des Tieres offen legen und auch den Tierschützern jederzeit zur Kontrolle Einlass gewähren. Wir haben alle Rechte und Pflichten eines Halters, haben eine Schutzgebühr bezahlt und zahlen auch sonst alle Kosten. Auf dem Vertrag steht fett in rot, dass es sich weder um einen Kaufvertrag handelt, noch dass das Eigentum an dem Hund an uns übergegangen ist. Das fanden wir bei Abholung schon doof, mussten es aber so akzeptieren, da wir sonst den Hund nicht bekommen hätten. Meine Frage wäre jetzt, ob wir irgendwann (zb wenn wir den Hund 2-3 Jahre haben und sie merken, dass es ihm gut geht und alles ok ist) eine richtige Eigentumsübertragung beim Tierschutz stellen können, wie das funktioniert und ob wir auch Chancen haben, das Eigentum an dem Tier zu bekommen. Es geht mir einfach nur darum, dass sie nicht einfach kommen können und uns den Hund wegnehmen, weil sie es können und nicht weil es einen wirklichen Grund gibt. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort und Mühe. Beste Grüße Doro

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da es zu der grundsätzlichen Frage, ob es sich bei Tierschutzverträgen um Kaufverträge oder eine Art Verwahrungsvertrag handelt bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, muss man auf die verschiedenen hierzu existierenden Urteile der Amts- und Landgerichte zurückgreifen. Obwohl vielen Gerichte von einem Kaufvertrag ausgehen, gibt es auch gegenteilige Urteile. Wobei letztlich immer Einzelfälle entschieden werden und die Vertragstexte immer unterschiedlich sein können. Jedenfalls ist allein die „Überschrift“ oder der Zusatz „Das ist kein Kaufvertrag“ nicht ausschlaggebend. Vereinfacht gesagt, wenn Sie in eine Bierflasche Sekt füllen, ist kein Bier drin, nur weil es auf dem Etikett steht. Sprich, nur weil auf dem Vertrag steht, dass es kein Kaufvertrag sei, kann es sich dennoch um einen solchen handeln, wenn der Inhalt einem Kaufvertrag gemäß § 433 BGB entspricht.
Letztlich müsste darüber ein Gericht entscheiden, wenn Sie den Verein auf „Übertragung des Eigentums“ verklagen wollen (dann am Sitz des Vereins) oder wenn der Verein den Hund zurückfordert (dann am Gericht Ihres Wohnortes).
Für welche Rechtsansicht das für Ihren Fall zuständige Gericht sich entscheidet, läßt sich leider nicht vorsehen. Sollte es sich um einen Kaufvertrag handeln, wären Sie bereits Eigentümerin und eine Anfrage an den Verein wäre nicht nötig, wobei auch zu überlegen ist, ob dies überhaupt sinnvoll ist.
Da es auf die Formulierungen in Ihrem konkreten Vertag ankommt müsste dieser für eine Einschätzung zunächst vorliegen um dann zu überlegen, ob und welche Schritte eingeleitet werden können/sollten.

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