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OP-Kosten bei verschwiegenem Nabelbruch

von Zoe K.

Hallo Frau Fries, ich habe seit etwa anderthalb Monaten einen Welpen aus einer Zucht gekauft. Im Kaufvertrag wurde mir bestätigt, dass der Hund vollständig gesund sei, jedoch wurde nun ein Nabelbruch diagnostiziert, der einer OP bedarf. Die Züchterin informierte mich darüber in keinster Weise und laut meinem Tierarzt stellt dies einen Gewährleistungsmangel dar. Ich habe die Züchterin nun darauf angesprochen, woraufhin diese mir versicherte, dass ihr der Nabelbruch (angeblich) nie aufgefallen sei und das obwohl sie schon vor Verkauf des Hundes zum impfen bei einem Tierarzt war, der dies bei der vorhergehenden Untersuchung hätte feststellen müssen (so die Aussage meines Tierarztes). Sie willigte ein die Kosten für die OP zu tragen, aber sie möchte diese in einer etwas weiter entfernten Tierklinik durchführen lassen (Gründe nannte sie dafür nicht). Ich dagegen möchte es gerne bei meinem eigenen Tierarzt machen lassen, da ich diesem vertraue. Also habe ich die Züchterin gefragt, ob dies auch für sie in Ordnung wäre. Daraufhin kam keine Antwort mehr. Nun meine Frage: Habe ich das Recht die OP bei meinem eigenen Tierarzt machen zu lassen? Und müsste die Züchterin die Rechnung dann trotzdem übernehmen? Oder wie sieht das rechtlich aus? Vielen Dank schon mal für diesen tollen Service, der hier angeboten wird! Liebe Grüße!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da es wie Sie richtig schreiben, um einen „Mangel“ und Ihre Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag geht, müssen Sie der Verkäuferin zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben, hierzu müssen Sie sie gemäß § 439 BGB VOR einer OP zwingend zur Nachbesserung auffordern und eine Frist setzen. Unterbleibt eine solche, so z.B. das AG Blomberg 2006 in einem „Nabelbruch-Fall“ entschieden, dass der Käufer dann keine Ansprüche hat.
Obwohl Sie bereits die Zusage der Züchterin haben, die OP Kosten zu übernehmen, diese sich jetzt aber nicht mehr meldet, sollten Sie den Hund noch nicht von Ihrem Tierarzt operieren lassen, da Sie dann Gefahr laufen, die Kosten nicht erstattet zu bekommen, da die Züchterin bestimmen darf, die Behandlung in der dortigen Tierklinik vornehmen zu lassen. Allerdings müsste sie Ihnen dann gemäß § 439 Absatz 2 BGB zuvor die Fahrtkosten im Rahmen eines Vorschusses überweisen. Verweigert sie dies, müsste eine letzte Frist gesetzt werden. Anders wäre es nur, wenn Sie nachweisen können, dass eine Fristsetzung und das Abwarten der OP medizinisch unvertretbar gewesen wäre, was sich aus Ihrer Schilderung allerdings nicht ergibt.
Da es für Ihren Zahlungsanspruch so wichtig ist, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, wenden Sie sich weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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