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Eigentumsübergang Katze

von Heike O.

Im Oktober/November 2017 hat sich eine Katze auf unserem Grundstück aufgehalten. Sie war sehr dünn und hungrig und nach ein paar Wochen haben wir angefangen, ihr Futter rauszustellen. Im Dezember 2017 haben wir sie zu einem Tierarzt gebracht, um nachschauen zu lassen, ob Sie evtl einen Chip hat. Sie hatte einen, der Tierarzt hat Tasso angerufen und unsere Kontaktdaten wurden dem Eigentümer übermittelt. Der hat sich gleich bei uns gemeldet, er wohnt nur ca. 500 m von uns entfernt. Er hat verlangt, dass wir die Katze einfach vor unsere Haustür setzen. Abholen wollte er sie nicht. Ich war nicht begeistert, habe es aber so gemacht. Die Katze war weiterhin jeden Tag in unserem Garten. Eines Tages hat sie am Hals geblutet, sie war auch total verfilzt. Ich habe sie ins Haus genommen und die Eigentümer informiert, dass die Katze bei mir ist und einen Tierarzt braucht. Sie wurde gleich abgeholt. Wir haben dann nicht mehr mit ihr gerechnet. Der Winter war sehr kalt und das Fell sollte dringend geschoren werden. Am nächsten Tag stand sie wieder da in gleichem Zustand. Ich habe noch einmal mit den Eigentümern gesprochen und ihnen angeboten, bei mir zu klingeln, falls sie ihre Katze vermissen. Nach drei Wochen haben sie geklingelt und gefragt, ob ich die Katze irgendwann gesehen hätte. Ich habe gesagt, dass Sie jeden Tag kommt und wieder meine Hilfe bei der Suche angeboten. Seither habe ich von den Eigentümern nichts mehr gehört. Die Katze ist seither bei uns. Nun nach der langen Geschichte meine Fragen. Geht irgendwann das Eigentum automatisch auf mich über? Wenn ja, wie würde das mit der Registrierung bei Tasso funktionieren? Die Katze hat sich die Pfote verletzt und ich muss dringend mit ihr zum Tierarzt. Darf ich das überhaupt?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da das Eigentum an einem Tier, das stärkste Recht ist, kann man es nicht verlieren oder auf einen anderen übertragen, ohne dies zu wollen. Anders als bei Gegenständen, die man wegwerfen und damit sein Eigentum daran aufgeben kann, kann man dies bei Tieren nicht, selbst wenn manche Menschen, dies durch das Aussetzen bezwecken wollen. Da das Aussetzen oder Zurücklassen eines Haustieres gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verboten und die so genannte Dereliktion nach § 959 BGB damit gemäß § 134 BGB nichtig ist, verbleibt das Eigentum an dem Tier, so dass dieses auch nicht herrenlos wird und es sich im Zweifel immer um ein Fundtier handelt.
Im Fundrecht gibt es zwar eine solchen „automatischen Eigentumsübergang“, dies scheidet hier jedoch aus, da Ihnen der Eigentümer bekannt ist und er zum Ausdruck gebracht hat, dass er sie behalten möchten.
Auch eine Ersitzung nach § 937 BGB läge (noch) nicht vor, da Sie die Katze zehn Jahre im redlichen Eigenbesitz haben müssten.
Unabhängig von der Eigentumsfrage, sind Sie unproblematisch seit zwei Jahren jedenfalls die Halterin der Katze und haften nicht nur für die Schäden, die Katze verursacht (§ 833 BGB) sondern sind gemäß § 2 Tierschutzgesetz zumindest als Pflegeperson verpflichtet die notwendigen tierärztlichen Behandlungen vornehmen zu lassen.
Obwohl sich aus dem letzten Gespräch vor zwei Jahren anhand Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte für eine Übereignung entnehmen lassen, sollte anhand der Einzelheiten aber genauer geprüft werden, ob sich hieraus Übereignung auf Sie beweisen lässt.

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