zurück zur Übersicht Taubheit festgestellt bei Welpe - Rücktritt vom Kaufvertrag 29.06.2020 von Catrin H. Hallo, wir haben am 29.05.2020 einen Welpen (geb.01.04.2020) für 1.800,-Euro gekauft. Im Kaufvertrag steht: Der Hund ist gesund ... weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Nun vermuten wir stark, dass der Welpe höchstwahrscheinlich auf beiden Ohren taub ist. Ein audiometrischer Test kostet beim Tierarzt ca. 250 Euro. Sollte sich die Taubheit bestätigen, würden wir schweren Herzens vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen. Er sollte eigentlich Rettungshundearbeit machen. Ist der Rücktritt mit vollständiger Kaufpreiserstattung möglich und bekommen wir die Kosten vom Hörtest und von der durchgeführten fälligen Impfung auch erstattet? Was ist mit den Fahrtkosten? Der Hobbyzüchter wohnt ca. 400km entfernt? Müssen wir den Hund hinbringen oder holt er ihn ab? Vielen Dank für Ihre Antwort! Freundliche Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung bei alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. Auch wenn dies im Vertrag enthalten ist, ist ein genereller Gewährleistungsausschluss zu Gunsten des Verkäufers unwirksam, sollte der Züchter sich hierauf berufen, müssten jedoch der exakte Wortlaut der Klausel eingesehen werden. Wichtig in Ihrem Fall ist die konkrete Diagnose und die damit verbundene Frage, ob die Taubheit vorübergehend und behandelbar ist (dann müssten Sie den Züchter zunächst zur Nachbesserung auffordern) oder ob die Taubheit angeboren und unheilbar ist (dann scheidet eine Nachbesserung natürlich aus), dann könnten Sie vom Vertrag zurücktreten. Ein möglicher Erstattungsanspruch der Kosten (Fahrtkosten, Tierarztkosten etc.) ergibt sich entweder aus einem Schadensersatzanspruch (der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Verkäufers voraussetzt) oder dem Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (wobei das Gesetz zwischen notwendigen und nützlichen Verwendungen unterscheidet). Um Ihre Ansprüche und die jeweilige rechtliche Anspruchsgrundlage konkret prüfen zu können, müsste daher der Kaufvertrag, die medizinischen Unterlagen und dies bisherige Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Züchter eingesehen werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung bei alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. Auch wenn dies im Vertrag enthalten ist, ist ein genereller Gewährleistungsausschluss zu Gunsten des Verkäufers unwirksam, sollte der Züchter sich hierauf berufen, müssten jedoch der exakte Wortlaut der Klausel eingesehen werden. Wichtig in Ihrem Fall ist die konkrete Diagnose und die damit verbundene Frage, ob die Taubheit vorübergehend und behandelbar ist (dann müssten Sie den Züchter zunächst zur Nachbesserung auffordern) oder ob die Taubheit angeboren und unheilbar ist (dann scheidet eine Nachbesserung natürlich aus), dann könnten Sie vom Vertrag zurücktreten. Ein möglicher Erstattungsanspruch der Kosten (Fahrtkosten, Tierarztkosten etc.) ergibt sich entweder aus einem Schadensersatzanspruch (der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Verkäufers voraussetzt) oder dem Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (wobei das Gesetz zwischen notwendigen und nützlichen Verwendungen unterscheidet). Um Ihre Ansprüche und die jeweilige rechtliche Anspruchsgrundlage konkret prüfen zu können, müsste daher der Kaufvertrag, die medizinischen Unterlagen und dies bisherige Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Züchter eingesehen werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht.