zurück zur Übersicht Verbot von Freigang der Katze 07.07.2020 von Paulien L. Hallo, vor 2 Monaten sind wir in eine größere Wohnung umgezogen im 1. OG mit zwei Katzen. Diesen würden wir nun gerne Freigang gewähren. Auf die Nachfrage, eine Katzentreppe bauen zu dürfen, die rückstandslos entfernt werden kann, haben wir die Antwort bekommen, dass dies nicht genehmigt wird, mit der Begründung, dass ein Freigang der Katzen nicht gewünscht ist, uns dies offen kommuniziert wurde und es eine Vorgabe des Eigentümers ist. Bis dato wussten wir nichts von dieser 'Vorgabe'. Während des Besichtigungstermins wurde erwähnt, dass Freigang nicht gerne gesehen würde, jedoch nicht verboten ist. Auch im Vertrag sowie in der Hausordnung steht lediglich, dass Hunde an der Leine zu führen sind und den Spielplatz nicht betreten dürfen. Dass wir keine Treppe vom Balkon bauen können, ist schade, da wissen wir aber, dass dies verboten werden darf vom Eigentümer. Wie sieht es mit dem Verbot des Freigang aus? Darf der Eigentümer dies verbieten? Muss das irgendwo schriftlich stehen und wir müssen es unterschrieben haben? Im Haus (6 Parteienhaus) und in den Nachbarhäusern (gleicher Eigentümer) haben viele Leute Katzen, die zum Teil auch raus gehen - entweder über den Balkon im EG oder übers Treppenhaus. Auch auf der anderen Straßenseite gibt es zum Teil Katzen, die gerne auch mal das Grundstück betreten. Können Sie uns da vielleicht ein paar Tipps oder Tricks geben, wie wir mit der Situation umgehen können? Vielen Dank im Voraus, Paulien L. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine gesetzliche Regelung, die Mietern den Freigang von Katzen verbietet oder erlaubt, gibt es nicht. Die Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte zu dieser Frage sind uneinheitlich. So gehen manche Gerichte davon aus, dass Freigang zur artgerechten Katzenhaltung zwingend dazu gehört, andere Gerichte hingegen sehen auch eine reine Wohnungshaltung als artgerecht an. Da aber offensichtlich weder in Ihrem Mietvertrag noch in der Hausordnung (die in der Regel Bestandteil des Mietvertrages sind) der Freigang untersagt ist, ergeben sich aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte, die ein Verbot rechtfertigen würden. Im Streitfall müsste letztlich ein Gericht darüber entscheiden, ob die offensichtlich nur mündlich vorgetragene Begründung „dies sei nicht gewünscht“ ein wirksames Verbot darstellt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine gesetzliche Regelung, die Mietern den Freigang von Katzen verbietet oder erlaubt, gibt es nicht. Die Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte zu dieser Frage sind uneinheitlich. So gehen manche Gerichte davon aus, dass Freigang zur artgerechten Katzenhaltung zwingend dazu gehört, andere Gerichte hingegen sehen auch eine reine Wohnungshaltung als artgerecht an. Da aber offensichtlich weder in Ihrem Mietvertrag noch in der Hausordnung (die in der Regel Bestandteil des Mietvertrages sind) der Freigang untersagt ist, ergeben sich aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte, die ein Verbot rechtfertigen würden. Im Streitfall müsste letztlich ein Gericht darüber entscheiden, ob die offensichtlich nur mündlich vorgetragene Begründung „dies sei nicht gewünscht“ ein wirksames Verbot darstellt.