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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es tut mir leid, dass Sie Ihre Hündin auf so tragische Weise verloren haben und sich nun im Nachgang auch noch mit der Tierärztin über die Rechnung streiten müssen. Ich bitte jedoch um Verständnis für die sachliche Antwort.
In Ihrem Fall sind verschiedene rechtliche Fragen zu prüfen. Zunächst ist die Rechnung der Nottierärztin anhand der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) und dem Gebührenverzeichnis zu prüfen. Kommt man zu einem Zahlungsanspruch ist weiterhin zu prüfen, ob Sie aufgrund des Behandlungsfehlers eigene Schadensersatzansprüche gegen die Tierärztin haben, bestehend aus dem Ersatz der verstorbenen Katze, sowie Ersatz aller aufgrund des Behandlungsfehlers entstandenen Kosten (Tierklinik, Fahrtkosten, etc.).
Um diese komplizierten Fragen bewerten zu können, müssten die Rechnungen und die Unterlagen eingesehen werden. Im Zweifel bzw. in einem Streitfall kann dies nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Hilfreich wäre es, wenn Sie sich von der Tierklinik schriftlich Art und Ausmaß der Fehlverhaltens der Nottierärztin sowie den hierdurch verursachten Tod der Hündin bescheinigen lassen könnten.
Die Notdienstgebühr sowie die Zeitabrechnung ist in der GOT folgendes geregelt:
§ 3a GOT Gebühren für tierärztlichen Notdienst:
(1) Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. (...)“ Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer.
Das entsprechende Gebührenverzeichnis zur GOT sieht hinsichtlich der Zeitabrechnung folgendes vor:
„Der für die Erbringung der Leistung erforderliche Zeitaufwand ist mit der Gebühr für die Leistung im Regelfall abgegolten. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnet werden. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet werden,
– wenn der Tierarzt nach Durchführung der Leistung auf Wunsch des Tierhalters länger verweilt oder
– wenn die Lage des Falles oder fehlende Hilfestellung durch den Tierhalter bei der Fixierung zu behandelnder Tiere einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Zeitaufwand erfordern oder
– in den mit „Z“ gekennzeichneten Fällen, in denen der Umfang der Leistung wesentlich durch den Zeitfaktor bestimmt ist, so dass ein zusätzlicher Zeitaufwand notwendig ist, der den üblichen Zeitaufwand erheblich überschreitet, und der Leistungsnehmer vor der Behandlung auf den möglicherweise entstehenden zusätzlichen Zeitaufwand hingewiesen wurde.
Die Zeitgebühr beträgt je 15 Minuten 16,00 Euro.“ (auch hier plus MWSt).
Die Abrechnung nach Zeit ist also neben der Notdienstgebühr an sich möglich, in Ihrem Falle ist jedoch zu prüfen, ob die abgerechneten 90 Minuten überhaupt richtig sind und ob die oben genannten Voraussetzungen hier vorliegen.
Falls Sie sich mit der Notärztin nicht einigen können und diese auf die Zahlung der gesamten Rechnung besteht, könnten Sie sich zunächst an die zuständige Landestierärztekammer wenden und um Klärung bitten. Diese kann zwar weder die Rechnung korrigieren oder eine endgültige Entscheidung treffen, sie kann jedoch versuchen zu vermitteln. Alternativ können Sie sich auch direkt an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, um Ihren eigenen Schadensersatz gegen die Nottierärztin prüfen zu lassen.