zurück zur Übersicht Züchterin verlangt Katze nach Monaten zurück wegen Vertragsbruch 01.09.2020 von Mark M. Hallo, meine Freundin hat sich vor einigen Monaten eine Katze von einer Züchterin geholt. Diese Katze war eine Notfallvermittlung, da sie mit Katzencorona (gibt es schon länger, ist ein anderes als das Corona, welches heute umgeht) befallen ist. Eine Schutzgebühr von 30€ wurde bezahlt und es handelt sich um einen rein mündlichen Vertrag mit 2 Zeugen zusätzlich zu den Vertragspartnern selbst. Der Züchterin war es wichtig, dass die Katze allein gehalten und als Hauskatze gehalten wird, damit sie keine andere Katze ansteckt. Nach einiger Zeit sprach meine Freundin mit einer Tierärztin, die meinte es wäre kein Problem eine ältere Katze dazu zu holen, da die Krankheit in dem Alter nicht mehr ausbricht, selbst bei Ansteckung. Da Katzen eher mit Artgenossen gehalten werden sollen taten wir dann genau dies. Jedoch stellte sich heraus, dass die beiden Katzen nicht gut miteinander klar kamen, also kam die neue Katze zu mir. Jetzt hat die Züchterin herausbekommen, dass wir eine zweite Katze im Haus hatten und verlangt die erste Katze zurück, wegen Vertragsbruch. Gleichzeitig redet sie immer wieder davon, wie sie ja mindestens 300€ hätte verlangen können, anstatt nur 30, was natürlich etwas eigenartig rüber kommt. Ohne tierärztlichen Rat hätten wir niemals eine zweite Katze geholt. Kann die Züchterin selbst nach Monaten die Katze zurück verlangen? Gibt es Hoffnung, dass sich diese Sache durch Vertragsstrafe regeln lässt, und nicht Rücktrittsrecht? Es kann doch nicht sein, dass die Züchterin nach Monaten uns unser Baby wegnimmt, da wir nach Besprechen mit einem Tierarzt den Vertrag gebrochen haben. Danke schon einmal für jede Info. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt, so ist doch ein wirksamer mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen und beide Pflichten sind erfüllt worden: Die Verkäuferin hat die Katze und das Eigentum übertragen und Ihre Freundin hat den vereinbarten Kaufpreis vollständig gezahlt. Da die Verkäuferin die Katze nun zurück haben möchte, möchte sie rechtlich gesprochen vom Kaufvertrag zurücktreten und diesen rückabwickeln. Hierzu müsste sie jedoch ein Rücktrittsrecht haben, entweder weil ein solches nachweislich in dem mündlichen Vertrag vereinbart wurde oder ihr ein gesetzliches Rücktrittrecht zusteht. Hierzu müssten die Einzelheiten bekannt sein, insbesondere die Vereinbarung mit der Verkäuferin geprüft werden, also ob nur besprochen wurde, dass es wegen der Krankheit wichtig ist, dass die Katze allein gehalten wird oder ob die Verkäuferin sich für den Fall, dass dagegen verstoßen wird, auch ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Eine Vertragsstrafe käme überhaupt nur in Betracht, wenn dies wirksam vereinbart wäre. Da Ihre Freundin Eigentümerin der Katze ist und diese auch behalten will, müsste die Verkäuferin, wenn sie die Rückgabe tatsächlich durchsetzen will, Ihre Freundin letztlich auf Herausgabe verklagen und müsste dann aber auch das Kosten- und das Prozessrisiko tragen. Versuchen Sie nur noch schriftlich mit der Verkäuferin zu kommunizieren und lassen sich entweder bereits jetzt oder spätestens, wenn die Verkäuferin einen Anwalt oder ein Gericht einschaltet, anwaltlich vertreten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt, so ist doch ein wirksamer mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen und beide Pflichten sind erfüllt worden: Die Verkäuferin hat die Katze und das Eigentum übertragen und Ihre Freundin hat den vereinbarten Kaufpreis vollständig gezahlt. Da die Verkäuferin die Katze nun zurück haben möchte, möchte sie rechtlich gesprochen vom Kaufvertrag zurücktreten und diesen rückabwickeln. Hierzu müsste sie jedoch ein Rücktrittsrecht haben, entweder weil ein solches nachweislich in dem mündlichen Vertrag vereinbart wurde oder ihr ein gesetzliches Rücktrittrecht zusteht. Hierzu müssten die Einzelheiten bekannt sein, insbesondere die Vereinbarung mit der Verkäuferin geprüft werden, also ob nur besprochen wurde, dass es wegen der Krankheit wichtig ist, dass die Katze allein gehalten wird oder ob die Verkäuferin sich für den Fall, dass dagegen verstoßen wird, auch ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Eine Vertragsstrafe käme überhaupt nur in Betracht, wenn dies wirksam vereinbart wäre. Da Ihre Freundin Eigentümerin der Katze ist und diese auch behalten will, müsste die Verkäuferin, wenn sie die Rückgabe tatsächlich durchsetzen will, Ihre Freundin letztlich auf Herausgabe verklagen und müsste dann aber auch das Kosten- und das Prozessrisiko tragen. Versuchen Sie nur noch schriftlich mit der Verkäuferin zu kommunizieren und lassen sich entweder bereits jetzt oder spätestens, wenn die Verkäuferin einen Anwalt oder ein Gericht einschaltet, anwaltlich vertreten.