zurück zur Übersicht Hund wurde eingezogen 07.10.2020 von Isnisha S. Hallo liebes Tasso-Team, wir wenden uns hilflos und geschockt an euch und eure Rechtsberatung bezüglich unserer 5 Monate alten Hündin Cyana (American-Bully-Mix). Sie wurde letzte Woche Mittwoch, 30.09.2020 auf der Straße während des morgendlichen Gassigehens vom Ordnungsamt eingezogen. Der Halter des Hundes, mein Bruder, wurde dabei genötigt, den Hund freizugeben mit den Worten "Wenn Sie jetzt einen Aufstand machen, komme ich mit der ganzen Mannschaft". Nach ca. 2 Stunden kamen zwei Beamte mit der Haltungsunterlassung mit der Begründung, das OA hätte Info, dass Cyana ein Staffordshire Bullterrier ist, der in RLP genehmigungspflichtig ist. Auch die Papiere, die besagen, dass sie ein Bully-Mix ist, würden uns hier nicht weiterhelfen, sodass unsere geliebte Hündin nun seit mittlerweile einer Woche im Tierheim unter Quarantäne ist. Sie wird auch aus unerfindlichen Gründen nicht zu den anderen Hunden gelassen. Gegen den Bescheid haben wir bereits mithilfe eines Rechtsanwalts Widerspruch eingelegt. Vom OA wird uns wenig Chance eingeräumt, den Hund je wieder zu sehen und wir bekommen Zeitangaben von bis zu 6 Monaten, bis der Widerspruch bearbeitet wird. Es soll ein phänotypisches Rassegutachten erstellt werden, das wurde diese Woche erst beauftragt. Auch waren wir bei der Landestierärztin, die von dieser Vorgehensweise des OA total geschockt war. Cyana ist erst 5 Monate alt und war nie auffällig, auch mein Bruder ist nicht vorbestraft. Wir waren mit ihr in der Hundeschule, alles ist bisher normal verlaufen, ohne Auffälligkeiten. Uns wurde geraten, den Sachkundenachweis so schnell wie möglich einzuholen. Wir möchten einfach nur unseren Hund zurück und das so schnell wie möglich! Wir bitten um Mithilfe in diesem Fall, evtl. Tipps oder Beantwortung unserer offenen Fragen. Hier bekommen wir von OA nur Hinhaltungsfloskeln oder starre Vorgehensweisen. Danke im Voraus und liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Behörde bezieht sich hier auf § 1 Absatz 2 LHundG RLP, der besagt, dass Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde und somit erlaubnispflichtig sind. Für diese Einordnung ist es leider unerheblich, ob der einzelne Hund friedlich und gut erzogen ist, weil allein die Rassezugehörigkeit zählt. Das Problem, das zur Zeit viele Hundehalter u.a. Old English Bulldogs und eben auch der American Bully haben, ist dass diese Hunderassen weder vom FCI noch vom VdH-anerkannten Rassen sind und der American Bully ursprünglich eine Kreuzung von American Staffordshire Terrier und American Pit Bull Terrier, später mit Kreuzungen weiteren Bulldoggenrassen ist und die Behörden die Hunde unter die genannten Rassen zählen. 2013 wurde vom amerikanische United Kennel Club (UKC) ein entsprechender Rassestandard eines American Bully anerkannt, der in Deutschland nicht direkt anerkannt ist. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jedoch in seinem Beschluss vom Beschluss vom 11.06.2018, Az. 5 B 222/18 ausgeführt „Vor diesem Hintergrund kommt zumindest in Betracht, dass es sich bei dem American Bully nicht lediglich um eine Kreuzung, sondern um eine eigenständige und damit außerhalb von § 3 Abs. 2 LHundG NRW stehende Rasse handelt.“ Es ist gut, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen und fristgerecht Widerspruch eingelegt haben. Für alles weitere lassen Sie sich bitte von Ihrem Rechtsanwalt beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Behörde bezieht sich hier auf § 1 Absatz 2 LHundG RLP, der besagt, dass Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde und somit erlaubnispflichtig sind. Für diese Einordnung ist es leider unerheblich, ob der einzelne Hund friedlich und gut erzogen ist, weil allein die Rassezugehörigkeit zählt. Das Problem, das zur Zeit viele Hundehalter u.a. Old English Bulldogs und eben auch der American Bully haben, ist dass diese Hunderassen weder vom FCI noch vom VdH-anerkannten Rassen sind und der American Bully ursprünglich eine Kreuzung von American Staffordshire Terrier und American Pit Bull Terrier, später mit Kreuzungen weiteren Bulldoggenrassen ist und die Behörden die Hunde unter die genannten Rassen zählen. 2013 wurde vom amerikanische United Kennel Club (UKC) ein entsprechender Rassestandard eines American Bully anerkannt, der in Deutschland nicht direkt anerkannt ist. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jedoch in seinem Beschluss vom Beschluss vom 11.06.2018, Az. 5 B 222/18 ausgeführt „Vor diesem Hintergrund kommt zumindest in Betracht, dass es sich bei dem American Bully nicht lediglich um eine Kreuzung, sondern um eine eigenständige und damit außerhalb von § 3 Abs. 2 LHundG NRW stehende Rasse handelt.“ Es ist gut, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen und fristgerecht Widerspruch eingelegt haben. Für alles weitere lassen Sie sich bitte von Ihrem Rechtsanwalt beraten.