zurück zur Übersicht Katzengehege 20.10.2020 von Melanie A. Hallo, wir haben im Sommer auf unserem Balkon ein Katzengehege angebracht. Dieses ist nicht gebohrt, sondern mit Teleskopstangen befestigt, damit nicht baurechtlich in das gemeinschaftseigentum eingegriffen wird, allerdings war uns nicht klar, dass alleine das Aufstellen unter eine bauliche Veränderung fällt. Nach gut vier Monaten sollen wir es jetzt entfernen. Zudem auf der gegenüberliegenden Seite auch schon seit über ein Jahr ein Katzennetz angebracht, das erst in diesen Monat entfernt wurde. In der Eigentümerversammlung wurde weder Tierhaltung noch Katzennetz-Gehege anbringend beschlossen. Wir hatten noch mit der Hausverwaltung gesprochen, die „unter der Hand meinte, wir sollten es gar nicht erst ansprechen“ Können wir jetzt irgendwie dagegen vorgehen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Daher ist eine Einschätzung an dieser Stelle nicht möglich. Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen eines Katzennetzes oder eines Geheges verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt, was von den Umstände Ihres Einzelfalles abhängt wie Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit des Geheges etc. Wenden Sie sich daher mit allen vorhandenen Unterlagen entweder an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht oder einen der Vereine/Verbände für Wohnungseigentümer, um die Aufforderung überprüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Daher ist eine Einschätzung an dieser Stelle nicht möglich. Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen eines Katzennetzes oder eines Geheges verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt, was von den Umstände Ihres Einzelfalles abhängt wie Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit des Geheges etc. Wenden Sie sich daher mit allen vorhandenen Unterlagen entweder an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht oder einen der Vereine/Verbände für Wohnungseigentümer, um die Aufforderung überprüfen zu lassen.