zurück zur Übersicht Erneute Schutzgebühr vom Vorbesitzer verlangt 28.10.2020 von Olga S. Guten Tag! Vor 1,5 Jahren haben wir unsere Hündin Mara zu uns geholt durch eine Tierschutzorganisation. Wir haben damals einen Schutzvertrag unterschrieben und eine Schutzgebühr von 400€ bezahlt. Leider aus persönlichen Umständen mussten wir uns dazu entscheiden, den Hund abzugeben. (Es gibt viele Gründe und Umstände). Wir haben die Dame angerufen von der wir Mara bekommen haben und um Hilfe gebeten für die Vermittlung. Sie hat direkt jmd gefunden, wir haben uns getroffen und es hat gepasst. Nun haben wir schon untereinander abgemacht, wie und wann es für Mara in ihr neues Zuhause weitergeht. Nun mischt sich die Organisation ein und sagt, dass sie einen Schutzvertrag und Schutzgebühr zahlen müssen an die Tierschutzorganisation. Außerdem haben sie einen Wohncheck durchgeführt und drohen mir und der neuen Familie die Mara wegzunehmen wenn wir uns nicht an die Regeln dieser Organisation halten. Wir (jetzige Besitzer und die neue Familie) sind beide entsetzt, warum die Organisation nochmals 400€ für Mara (oder 300€, die sind mit dem Preis runtergegangen) zahlen sollten. Wir wollten ursprünglich einen Schenkungsvertrag unter uns ausmachen. In dem damals von uns unterschriebenen Vertrag gibt es folgende Klausel: "die Vorbesitzerin beansprucht einen grundsätzlichen Eigentumsvorbehalt, d.h. sie behält sich ein Rücknahmerecht vor, wenn das Tier nicht mehr bei seinen neuen Eigentümer bleiben kann oder der Tierhalter verzragsbrüchig wird. Die Schutzgebiete wird bei Rücknahme nicht erstattet." Wir haben Mara aber noch nicht zurück gegeben, sie lebt noch bei uns. In wie fern ist die Vorbesitzerin (von der Organisation) die Eigentümerin des Hundes und warum kann sie uns drohen mit Abholung des Hundes und darf sie tatsächlich einfach so nochmals 400€ für Mara verlangen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Fragen konkret beantworten zu können, müsste der gesamte Vertragstext zunächst eingesehen werden, da die Wirksamkeit solcher Klauseln nur anhand des exakten Wortlauts und im Zusammenhang zu prüfen ist. Hierbei ist nämlich nicht nur die beanstandete Klausel wichtig, sondern auch ob und welche Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen diese Klausel im Vertrag enthalten ist und ob diese überhaupt wirksam sind. Zunächst daher ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freistand, den Vertrag in dieser Form und eben jenem Eigentumsvorbehalt und der Rückgabeverpflichtung abzuschließen oder eben nicht, wenn ihr der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Verein nicht bereit ist, die beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. In Ihrem konkreten Fall sind daher zwei Sachen anhand des Vertrages und der Korrespondenz mit der Organisation (WhatsApp, E-Mail, etc.) zu prüfen: ob der „Eigentumsvorbehalt“ und damit auch die Rückgabeverpflichtung überhaupt wirksam ist, weil die Formulierung unklar und widersprüchlich erscheint und wie es rechtlich einzuordnen ist, dass Sie die Vorbesitzerin darüber informiert haben, die Hündin abgeben zu müssen und um Hilfe bei Vermittlung (die ja offensichtlich erfolgreich war) gebeten haben. Sollte zum Wohle des Hundes keine gütliche Einigung gefunden werden, könnten entweder Sie sich anwaltlich über die Rechtslage und mögliche Konsequenzen einer Schenkung an die neue Halterin beraten lassen oder die neue Halterin läßt sich darüber beraten, ob die Tierschutzorganisation überhaupt irgendwelche Ansprüche gegen sie haben könnte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Fragen konkret beantworten zu können, müsste der gesamte Vertragstext zunächst eingesehen werden, da die Wirksamkeit solcher Klauseln nur anhand des exakten Wortlauts und im Zusammenhang zu prüfen ist. Hierbei ist nämlich nicht nur die beanstandete Klausel wichtig, sondern auch ob und welche Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen diese Klausel im Vertrag enthalten ist und ob diese überhaupt wirksam sind. Zunächst daher ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freistand, den Vertrag in dieser Form und eben jenem Eigentumsvorbehalt und der Rückgabeverpflichtung abzuschließen oder eben nicht, wenn ihr der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Verein nicht bereit ist, die beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. In Ihrem konkreten Fall sind daher zwei Sachen anhand des Vertrages und der Korrespondenz mit der Organisation (WhatsApp, E-Mail, etc.) zu prüfen: ob der „Eigentumsvorbehalt“ und damit auch die Rückgabeverpflichtung überhaupt wirksam ist, weil die Formulierung unklar und widersprüchlich erscheint und wie es rechtlich einzuordnen ist, dass Sie die Vorbesitzerin darüber informiert haben, die Hündin abgeben zu müssen und um Hilfe bei Vermittlung (die ja offensichtlich erfolgreich war) gebeten haben. Sollte zum Wohle des Hundes keine gütliche Einigung gefunden werden, könnten entweder Sie sich anwaltlich über die Rechtslage und mögliche Konsequenzen einer Schenkung an die neue Halterin beraten lassen oder die neue Halterin läßt sich darüber beraten, ob die Tierschutzorganisation überhaupt irgendwelche Ansprüche gegen sie haben könnte.