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Anonyme Anzeige wegen "Nicht artgerechter Haltung"

von Mandy K.

Guten Tag Frau Fries, Kurze Info Vorab: wir sind eine 5köpfige Familie mit Haus und Garten. Vor ca. 3 Wochen haben wir den jungen 6monate alten Schäferhundrüden von dem Vater meines Freundes übernommen, weil dieser durch eine OP am Knie nicht mehr richtig laufen kann. Da der Hund schon sehr groß und kräftig ist für sein Alter, wurde es für den Vater immer schwieriger ihn an der Leine zu halten. Er ist auch noch sehr verspielt und hat eine menge Energie verständlicherweise. Die Entscheidung, dass wir ihn übernehmen, haben wir schon ein paar Wochen eher getroffen und dementsprechend unseren Garten auf "hundefreundlich" umgerüstet. Als wir ihn dann bei uns hatten, begann eine schwierige Zeit für uns alle. Er musste sich natürlich erst einmal an seine neue Umgebung gewöhnen. In den daraufvolgenden Tagen, hat er bis heute immer wieder versucht (mit Erfolg) aus seinem Gehege auszubrechen. Schlussendlich ist er über seinen 2 Meter! hohen Zaun drüber geklettert. Nun ist sein Gehege komplett mit Maschendraht umspannt, auch oberhalb. In der Zeit mussten wir ihn kurzzeitig an einer Hofleine (6m) fest machen, weil wir berufstätig sind und das alles nicht an einem Tag fertig bauen konnten. Leider kann unser Hund immer noch nicht alleine sein. er macht terror in seinem Gehege und jault ganz laut. In der Nacht ist er ruhig und schläft in seiner Hütte. Tagsüber geht das ganze Theater von neuem los. Mein Anliegen: Gestern hatten wir Besuch vom VET, weil uns jemand anonym angezeigt hat. Die zwei Damen wollten natürlich umgehend den Hund begutachten. Sie fingen an, die Hofleine zu bemängeln, weil das anbringen in seinem Alter noch nicht zulässig sei. Das ist uns bewusst und wir haben ihnen die Sachlage erklärt. Weiter haben sie uns aufklären wollen, dass der Hund gechipt werden müsse. In Thüringen ist es Pflicht. Auch das ist uns bewusst. Momentan ist er noch in Sachsen gemeldet, da wo der Vater meines Freundes wohnt. Unterstellt wurde uns, dass wir den Hund nicht täglich frisches Wasser geben würden und die Näpfe "verdreckt" seien. Da lagen ein paar Blätter vom Baum drin. Wir haben Herbst!! Seine Schutzhütte ist nicht isoliert. Auch das ist uns genauso bewusst. Jedoch ist er erst 3 Wochen! bei uns und es ist noch kein tiefster Winter eingetroffen! Erforderliche Maßnahmen werden von uns auch ohne vorige Kontrolle eingeleitet. Desweitern haben sie bemängelt, dass nicht mehr als 3 Kothaufen in dem Gehege liegen dürfen. Wie sollen wir diesem lächerlichen Gesetz bitteschön entgegenwirken, wenn wir nachts schlafen und tagsüber arbeiten gehen? Natürlich machen wir auch tagtäglich seine Häufchen weg, das steht alles außer Frage. Wir fühlen uns im wahrsten Sinne des Wortes "verarscht". Die beiden Frauen kommen in 2 Wochen unangekündigt wieder und bis dahin sollen wir natürlich alle "Mängel" behoben haben und der zweite Besuch soll uns in Rechnung gestellt werden. Ist das wirklich rechtens? Soll ich meinen Hund am besten im Tierheim abgeben mit der Begründung: Er kackt mehr als 3 mal am Tag und ich komm nicht hinterher es weg zu machen?? Oder es liegen ab und zu Blätter in seinem Napf, deswegen muss ich ihn abgeben, weil ich schlafe und arbeiten gehe???? Wir werden mit Sicherheit Widerspruch gegen diese Vorwürfe einlegen. MfG

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hundehaltung (in Ihrem Falle die Zwingerhaltung im Freien) sind im allgemein im Tierschutzgesetz und die einzelnen Voraussetzungen in der Tierschutz-Hundeverordnung, hier § 6 zu finden. Die Anbindehaltung ist (noch) nur unter bestimmten Voraussetzungen des § 7 erlaubt.
Da Sie verschiedene Punkte aus der Tierschutz-Hundeverordnung schon angesprochen haben und Ihnen diese Voraussetzungen offensichtlich alle bekannt sind führe ich sie nicht weiter aus.
Ob das Verhalten der Behörde rechtmäßig war, lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen, da die Einzelheiten und der vor der Behörde dokumentierte Zustand des Zwingers (insbesondere die Fotografien) im Wege einer Akteneinsicht gesichtet und bewertet werden müssten. Diese wichtige Akteneinsicht können Sie entweder selbst bei der Behörde über eine/n Rechtsanwalt/in durchführen.
Sollten Sie eine Verfügung oder einen Bescheid der Behörde bekommen, legen Sie innerhalb der dort angegebenen Frist das mögliche Rechtsmittel (Widerspruch oder Anfechtungsklage) ein. Zusätzlich ist je nach Inhalt des Bescheids zu prüfen, ob ein Antrag im Eilverfahren notwendig ist. Wenden Sie sich daher bei weiterem Handlungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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