zurück zur Übersicht Katze wieder gefunden wurden Veterinäramt sagt katze darf nicht zurück 03.11.2020 von Kim S. Hallo, und zwar habe ich eine Frage: Meine Katze ist am 29.09 abgehauen. Jetzt habe ich am 1.11 die Nachricht erhalten, dass diese in einem schrecklichen Zustand gefunden wurde, daraufhin bin ich natürlich sofort ins Tierheim. Diese gaben an, dass sie total abgemagert sei und extremen Katzenschnupfen hat. Sie haben aufgrund des Zustandes und aufgrund dessen, dass ich sie nicht bei TASSO vermisst gemeldet habe, das Veterinäramt eingeschaltet. Ich hab also meine Nummer hinterlassen und mir wurde zugesichert, dass diese sich am nächsten Tag melden. Da dies nicht der Fall war, ging ich heute wieder ins Tierheim dort wurde dann gesagt, dass das Veterinäramt entschieden hat, dass ich meine Katze nicht wieder bekomme und ich sie auch nicht sehen darf. Zusätzlich wurde mir gesagt, dass sie morgen erst behandelt wird mit Medikamenten, obwohl mir Sonntag schon gesagt wurde, dass sie schon Medikamente bekommen hat ... Ich weiss nicht weiter, ich bin immer zum Tierarzt gegangen hab mich immer gekümmert und gemacht und jetzt heißt es, ich bekomme sie nicht wieder. Ich bin echt verzweifelt, es ist ja mein Baby und ich verstehe, dass sie erst wieder gesund sein muss, aber ohne Kontrolle bei mir zu Hause zu sagen, ich bekomme sie nicht wieder, das kann ich nicht nachvollziehen... Jetzt meine Frage: was kann ich tun? Was für Kosten muss ich tragen ? Dürfen die das einfach so? Vielen dank im Voraus Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass das Veterinäramt offenbar eine Sicherstellung verfügt hat und dem Tierheim die Herausgabe an Sie verboten hat. Sollten Sie zwischenzeitlich noch keine Post von dem Veterinäramt erhalten haben, könnten Sie dort einen schriftlichen Bescheid anfordern, um die Maßnahme überprüfen zu können. Haben Sie den Bescheid oder eine Verfügung bereits erhalten, müssten Sie innerhalb der dort genannten Frist das Rechtsmittel einlegen, da der Bescheid nach Ablauf dieser Frist wirksam wird. Zur Bewertung der Erfolgsaussichten ist eine Akteneinsicht dringend notwendig. Diese können Sie entweder selbst oder direkt durch einen Anwalt oder eine Anwältin vornehmen, der/die dann auch das weitere Vorgehen und die Erfolgsaussichten prüfen kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass das Veterinäramt offenbar eine Sicherstellung verfügt hat und dem Tierheim die Herausgabe an Sie verboten hat. Sollten Sie zwischenzeitlich noch keine Post von dem Veterinäramt erhalten haben, könnten Sie dort einen schriftlichen Bescheid anfordern, um die Maßnahme überprüfen zu können. Haben Sie den Bescheid oder eine Verfügung bereits erhalten, müssten Sie innerhalb der dort genannten Frist das Rechtsmittel einlegen, da der Bescheid nach Ablauf dieser Frist wirksam wird. Zur Bewertung der Erfolgsaussichten ist eine Akteneinsicht dringend notwendig. Diese können Sie entweder selbst oder direkt durch einen Anwalt oder eine Anwältin vornehmen, der/die dann auch das weitere Vorgehen und die Erfolgsaussichten prüfen kann.