zurück zur Übersicht Rechnung 17.11.2020 von Birgit B. Guten Tag, ich habe den Tierarzt nachhause kommen lassen, da es mir aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war zur Praxis zu gehen. Leider bekomme ich keine Rechnung und auf meine Mails wird nicht geantwortet. Das heutige Telefonat wurde einfach abgebrochen, nachdem ich fragte, ob ich eine Rechnung bekommen kann. Ich habe lediglich eine Visitenkarte mit der Bankverbindung und der Summe. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss der Tierarzt keine Rechnung ausstellen? Bin etwas verwundert, denn bei meiner Tierärztin bekomme ich immer eine, egal welcher Betrag. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Basis für die Abrechnung tierärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), die zwar keine Pflicht des Tierarztes zur Rechnungsstellung enthält. Wenn Sie als Tierhalterin jedoch ausdrücklich eine Rechnung fordern, muss er Ihnen auch eine ausstellen, die dann die gesetzlichen Mindestinhaltsangaben nach dem UStG enthalten muss, wie vorlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, vollständige Adressierung, MWSt, Steuer-Nr./UStID, etc. Zusätzlich sieht § 6 Absatz 3 GOT folgende Angaben vor, die in einer Rechnung enthalten sein sollen: „(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung; 2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist; 3. die Diagnose; 4. die berechnete Leistung; 5. den Rechnungsbetrag; 6. die Umsatzsteuer. Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.“ Schreiben Sie den Tierarzt an und fordern Ihn auf Ihnen innerhalb von 14-Tagen eine § 6 GOT entsprechende Rechnung zu senden. Sollte er sich weiterhin weigern, könnten Sie sich an die zuständige Landestierärztekammer wenden, die zwar Ihnen keine Rechnung ausstellen aber zwischen Ihnen und dem Tierarzt vermitteln kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Basis für die Abrechnung tierärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), die zwar keine Pflicht des Tierarztes zur Rechnungsstellung enthält. Wenn Sie als Tierhalterin jedoch ausdrücklich eine Rechnung fordern, muss er Ihnen auch eine ausstellen, die dann die gesetzlichen Mindestinhaltsangaben nach dem UStG enthalten muss, wie vorlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, vollständige Adressierung, MWSt, Steuer-Nr./UStID, etc. Zusätzlich sieht § 6 Absatz 3 GOT folgende Angaben vor, die in einer Rechnung enthalten sein sollen: „(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung; 2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist; 3. die Diagnose; 4. die berechnete Leistung; 5. den Rechnungsbetrag; 6. die Umsatzsteuer. Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.“ Schreiben Sie den Tierarzt an und fordern Ihn auf Ihnen innerhalb von 14-Tagen eine § 6 GOT entsprechende Rechnung zu senden. Sollte er sich weiterhin weigern, könnten Sie sich an die zuständige Landestierärztekammer wenden, die zwar Ihnen keine Rechnung ausstellen aber zwischen Ihnen und dem Tierarzt vermitteln kann.