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Hund aus dem Tierheim wurde uns krank vermittelt

von Elisabeth G.

Wir haben vor 6 Wochen uns einen Hund aus dem Tierheim geholt.  Beim Gassigäng vor dem Kauf merkten wir schon, dass sie den Hinterlauf nicht immer belastet, haben uns dabei aber noch keine großen Sorgen gemacht, da es nach kurzer Zeit besser wurde. Nach Fragen, ob der Hund Krankheiten aufweist, wurde dies mit nein beantwortet. Somit haben wir den Hund vom Tierschutz geholt. Nach einigen Wochen wurde das Problem mit dem Hinterlauf etwas schlimmer und aus Sorge machten wir uns auf zum Tierarzt, der uns die Diagnose patellaluxation Grad 3 stellte. Der Hund braucht eine Op für über 1600 Euro. Kann man das Tierheim zur Kostenübernahme auffordern? Da wir uns getäuscht fühlen. Über Antwort würden wir uns sehr freuen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen das Tierheim zustehen, müsste zunächst der geschlossene Tierschutzvertrag eingesehen werden und insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes und eines möglichen Haftungsausschlusses geprüft werden.
Gerade in Ihrem Fall wird es u.a. auf die Frage ankommen, ob Tierschutzverträge (und der darin in der Regel enthaltene Eigentumsvorbehalt des Vereins) und die Vermittlungsgebühren rechtlich einen Kaufvertrag und einen Eigentumsübergang darstellen oder ob es letztlich eine Art Verwahrungsvertrag ist und der Verein Eigentümer bleibt. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Prüfung Ihres möglichen Zahlungsanspruches und für die notwendigen rechtlichen Schritte.
Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge, sondern einer Art Verwahrungsverträge handelt, hieran angeschlossen hat sich das AG Kassel in seiner Entscheidung vom 24.01.2019. Anders dagegen z.B. das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Welcher Rechtsansicht das in Ihrem Fall zuständige Gericht vertritt, ist leider nicht absehbar.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie den Verdacht haben, dass der Verein die Krankheit bzw. die Diagnose kannte und Ihnen absichtlich verschwiegen hat. Liegt eine nachweisbare arglistige Täuschung vor, haben Sie einen Schadensersatzanspruch. Hierfür müssen Sie jedoch u.a. nachweisen können, dass der Tierschutzverein Kenntnis von den konkreten Umständen hatte/hätte haben müssen und Sie vorsätzlich hierüber nicht unterrichtet hat. Dieser Nachweis ist in der Praxis leider sehr schwierig zu führen. Eine bloße Vermutung reicht dafür nicht aus. Hinzu kommt, dass den neuen Halter bewußt sein muss, dass es sich um ein Tier handelt, deren Vorgeschichte im Zweifel unbekannt ist und die Tierheime/Vereine sich auf die Angaben der Vorbesitzer (soweit bekannt) oder die Beobachtungen der Mitarbeiter oder Gassigänger verlassen müssen.
Wichtig ist, dass Sie VOR der OP das Tierheim über die Diagnose in Kenntnis setzen und die Kostenübernahme oder die Nachbesserung fordern müssen.
Da die konkrete Formulierung von den Umständen Ihres Einzelfalles, des Vertrages und den vorhandenen Beweismitteln abhängt, wenden Sie sich mit den Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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