zurück zur Übersicht Hundehaltung in Eigentumswohnung 05.12.2020 von Jessica R. Guten Tag, Vor 2 Jahren sind wir in unsere Eigentumswohnung gezogen. Damals hatten wir noch zwei Hunde. Unser Rüde ist leider letztes Jahr von uns gegangen. Nun würden wir uns gerne wieder einen Zweithund anschaffen. Unsere Nachbarn halten ebenfalls 2 Hunde. Nun steht seit letztem Jahr allerdings der Passus in unserer Teilungserklärung, dass nur ein Hund pro Wohnung gestattet ist. Ist das richtig? 1. wegen den Nachbarn und 2. habe ich zu sowas nie zugestimmt. Besteht die Möglichkeit, die Nachbarn um Erlaubnis nach einem weiteren Hund zu fragen, ohne das ich auf die Versammlung im nächsten Jahr warten muss? Vielen Dank! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Rechtslage zur Hunde-/und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Um Ihre Fragen detailliert beantworten zu können ist daher zwingend ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Hausordnung etc.) notwendig. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage und Ihre Rechte prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Rechtslage zur Hunde-/und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Um Ihre Fragen detailliert beantworten zu können ist daher zwingend ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Hausordnung etc.) notwendig. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage und Ihre Rechte prüfen zu lassen.