zurück zur Übersicht

Knebel Klauseln im Kaufvertrag

von Kristin L.

Hallo Frau Fries, wir stehen vor dem Kauf einer Katze und haben den Kaufvertrag mit nach Hause genommen. Beim Lesen in aller Ruhe fielen uns die Nebenpflichten des Käufers auf, die aus unserer Sicht das Eigentumsrecht an der Katze massiv einschränken. 1. Der Käufer verpflichtet sich, das Tier nur für sich selbst und nicht als Zwischenkäufer für andere Personen zu erwerben. 2. Der Käufer verpflichtet sich weiterhin, dass übernommene Tier katzengerecht zu halten, zu pflegen, für ausreichende medizinische Betreuung zu sogen und es nicht beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt streunen zu lassen. 3. Die Abgabe an Tierheime, Zoohandlungen oder Versuchslabore sowie das Aussetzen des Tieres ist dem Käufer untersagt. 4. Es ist untersagt die Katze im ungesicherten Freigang laufen zu lassen. 5. Die Katze darf weder verschenkt, verliehen oder in ein Hostel gegeben werden. 6. Bei Wohnungswechsel ist dem Züchter die neue Adresse unverzüglich mitzuteilen. 7. Ein Ableben des Tieres ist dem Züchter unverzüglich nach dem Todeseintritt schriftlich mitzuteilen. Es ist verboten das Tier ohne medizinische Indikation einschläfern zu lassen. Sollte das Einschläfern aus medizinischen Gründen für nötig erachtet werden, so ist hierüber ein tierärztliches Attest beizubringen. 8. Der Käufer ist verpflichtet, dem Züchter jede beabsichtigte Weiterveräußerung anzuzeigen. 9. Der Verpaarung des Tieres mit fremdrassigen Tieren ist verboten. 10. Die Katze wurde als Liebhabertier erworben, so ist es dem Käufer nicht gestattet mit ihm zu züchten oder ihn anderen Personen zu Zuchtzwecken oder zur Vermehrung zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist vielmehr verpflichtet, die Katze zwischen dem 05 und 07 Lebensmonat kastrieren zu lassen. Nach erfolgter Kastration ist dem Züchter unaufgefordert ein tierärztliches Attest, welches genaue Angaben zum Tier enthält über den Eingriff vorzulegen. 11. Wird eine der genannten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 4000,- fällig. Außerdem hat der Züchter das Recht, das Tier - soweit möglich – ohne Anspruch des Käufers auf Kaufpreiserstattung mit allen dazugehörigen Papieren zurückzufordern. 12. Sollten sich zwingende Gründe ergeben, aus denen der verkaufte Kater nicht behalten werden kann, so gilt das Vorkaufsrecht des Züchters als vereinbart. Der Züchter hat im Falle der Anzeige einer Weiterveräußerung durch den Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige zu erklären ob er von seinem Vorkaufsrecht gebrauch machen möchte. Macht er davon Gebrauch, muss er dem Käufer höchstens 1/3 des Kaufpreises zurückerstatten. Dies gilt nur für das erste Lebensjahr. Zu einem späteren Zeitpunkt verringert sich der Rücknahmepreis um 50€ pro erfolgtem Lebensjahr. 13. Der Züchter hat das Recht, sich in regelmäßigen Abständen und zu angemessenen Tageszeiten von der artgerechten Haltung und dem Gesundheitszustand der Katze zu überzeugen. Im Zweifelsfall kann der Züchter die Katze mitnehmen und tierärztlich untersuchen lassen oder die Untersuchung vor Ort vornehmen lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sowie die Kosten für die eventuelle Weiterbehandlung des Tieres gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers. Sollte der tierärztliche Befund eine schlechte gesundheitliche Verfassung des Tieres, hervorgerufen durch nicht artgerechte Haltung und Pflege ergeben, muss der Käufer auf Verlangen dem Züchter das Tier ohne Erstattung des Kaufpreises mit allen dazugehörigen Papieren herausgeben. 14. Beim Ableben des Tieres ist der Originalstammbaum an die Züchterin zu senden. Ich verstehe und vertrete vollkommen die Wichtigkeit des Tierschutzes. Jedoch habe ich das Gefühl, das dies ein normales Maß überschreitet. Ich befürchte nur, dass ich bei Ansprache dessen zu einer Absage seitens der Züchterin kommen wird. Von daher ist meine Frage wir haltbar diese Klauseln wirklich sind? Lieben Dank vorab und viele Grüße 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist gut, dass Sie vor der Unterschrift den Vertrag im Ganzen gelesen und sich über die enthaltenen Konsequenzen Gedanken machen statt den Vertrag „blind“ oder mit Bauchschmerzen zu unterschreiben. Da dieser Service keine individuelle Vertragsprüfung umfasst, hier ein paar grundsätzliche Informationen.
Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam.
Auch eine Vertragsklausel, die dem Käufer eine strenge Kastrationsverpflichtung auferlegt, könnte unwirksam sein, da sie gegen § 6 des Tierschutzgesetzes verstößt. Dies müßte im Zweifel ein Gericht klären. Von diesem Ergebnis ist dann auch entsprechend abhängig, ob die Verkäuferin die Sanktionen und Folgen bei Nichtkastration tatsächlich einfordern könnte.
Zu diesem Thema gibt es eine Gerichtsentscheidung des AG Alzey vom 14.06.1996 (Az. 22 C 903/95), wobei das Gericht jedoch in dem dort entschiedenen Einzelfall keinen Verstoß gegen eine solche Klausel sah, da die betreffende Hündin aufgrund Vorerkrankungen nachweislich schon aus medizinischen Gründen nicht kastriert werden sollte. Über die allgemeine Frage, ob eine solche Klausel per se unwirksam ist, müsste das Gericht daher nicht mehr entscheiden. Meines Erachtens ist eine pauschale Pflicht zur Kastration jedoch unwirksam.
Hinsichtlich der anderen Klauseln ist anhand des Vertragstextes zu prüfen, ob die Klauseln an sich wirksam formuliert sind und davon dann abhängig, ob überhaupt eine Vertragsstrafe für einen Verstoß vorgesehen ist und wenn ja, ob diese wiederrum überhaupt wirksam ist. 
Da es für die Prüfung der Rechtslage neben dem Vertrag auch auf den vereinbarten Kaufpreis aufkommt sowie auf die Einzelheiten der Verkäuferin, da geprüft werden muss, ob es sich um eine Unternehmerin im Sinne des BGB handelt und somit ein Verbrauchsgüterkauf vorläge, etc.
Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.
 
 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung