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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die von Ihnen zitierte Klausel Ihres Mietvertrages scheint wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist. Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern.
Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung enthält, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin verweigert.
Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist.
In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Um die Erlaubnis Ihres Vermieters zu erhalten, könnten Sie diesen nun nochmals schriftlich auffordern Ihnen innerhalb von 14 Tagen (setzten Sie ein konkretes Datum ein und senden das Schreiben z.B. als Einwurf-Einschreiben) die schriftliche Genehmigung zur Haltung eines Hundes zu erteilen. Verweisen Sie auf das genannte Grundsatzurteil.
Sollte der Vermieter sich weiterhin weigern, müssten Sie dessen Zustimmung vor dem zuständigen Amtsgericht notfalls einklagen, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php
Das Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen. Ob die (angeblichen) Probleme, die die anderen Hunde dem Vermieter bereiten auch gegen einen Hund wirken, der ja noch gar nicht da ist, ist fraglich und müsste letztlich durch ein Gericht entschieden werden.