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Ex-Freundin meines Freundes will den Hund

von Natascha H.

Hallo zusammen, Ich habe folgendes Problem bzw. Mein Freund hat ein Problem. Die Ex-Freundin will den Hund meines Freundes immer wieder haben, was an sich nicht das Problem ist, sondern eher, dass sie sich kaum an Vereinbarungen hält. Sie wechselt das immer, wie es ihr beliebt, was halt nicht immer einfach ist, zumal der Hund bei ihr auch keine Erziehung bekommt (zumindest fahren beide keine einheitliche Linie, was der Hund darf und was nicht). Mein Freund will dem hin und her ein Ende setzen, hat aber Angst, dass er dadurch den Hund verlieren würde. Jetzt ist die Frage, wem den Hund zugesprochen wird bzw. Wer alleinigen Anspruch an den Hund hat auf rechtlicher Ebene. Also mein Freund zahlt die Steuern, die Versicherung, alle Tierarztkosten und der Hund ist zu 95% bei ihm (die anderen 5% bei ihr, wenn überhaupt). Wir sind beide Soldaten und müssen auch mal für paar Monate weg, aber der Aufenthalt des Hundes wäre auf familiäre Hinsicht geklärt. Seine Ex-Freundin steht zwar namentlich im Kaufvertrag, diesen hat sie aber nicht unterschrieben, mehr auch nicht. Ich sehe das recht des Hundes auf seiner Seite, aber 1tes bin ich keine Juristin und 2tes hat er trotzdem Angst, falls es zu einer Klage ihrerseits komme sollte, er seinen Liebling verlieren könnte. Ich hoffe, dass ich mit den Informationen eine gute Grundlage vermitteln konnte und Danke schonmal für die Antwort.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Die bisher praktizierte Regelung zwischen Ihrem Freund seiner Ex-Freundin eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ bzw. eines „Besuchsrechts“ ähnlich wie bei gemeinsamen Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt. Auch wenn es Gerichte gibt, die bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt haben und so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kommen (z.B. LG Duisburg) ist fraglich ob das für den Fall Ihres Exfreundes zuständige Gericht dies ebenso entscheiden.
Zudem ist aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis und wie auch in Ihrem konkreten Fall spätestens dann nicht mehr praktikabel, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht.
Um zu prüfen, ob er den Hund allein für sich beanspruchen könnten, müsste zunächst geklärt werden, ob und wer von den beiden Alleineigentümer des Hundes ist oder ob die beiden nicht Gemeinschaftseigentum erworben haben. Diese Prüfung ist sehr kompliziert und hängt von den Einzelheiten ab, zudem muss der Kaufvertrag eingesehen werden und es muss geprüft werden, was die beiden bei der Trennung über den Hund miteinander vereinbart haben.
Ihr Freund sollte daher versuchen eine möglichst gütlich Lösung zu finden, die ihm das Alleieigentum an dem Hund sichert, z.B. über die Zahlung eines Geldbetrages. Weitere Besuche etc. sollten dann ausgeschlossen werden. Das Ergebnis sollte zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festgehalten werden.
Sollten die beiden sich nicht einigen können und einer von beiden behält den Hund ein, müsste der andere Klage auf Herausgabe erheben. Das Gericht müsste dann zunächst die Eigentumslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.
 

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