zurück zur Übersicht Katzenkot in Nachbars Garten 26.02.2021 von Caudia V. Sehr geehrte Frau Fries, ich habe das Problem, dass mein 18-jähriger Kater in Nachbars Garten seinen Kot auf dem Rasen hinterlässt. Früher hat er das nie gemacht. Zudem habe ich auch 5 Katzentoiletten aufstehen. Der Sachverhalt ist so, dass ich eigentlich nur 2 Katzen habe, aber 5 zugelaufene Katzen noch beherrberge. Wir wohnen auf dem Land und diese 5 herrenlosen Katzen sind schon lange bei mir. Hätte der Nachbar vor Gericht die Chance, dass ich einige Katzen weggeben müsste? Zumal, so glaube ich, da ich ihn schon öfters beobachtet habe, nur mein 18-jähriger Francis seinen Kot hinterlässt. Was könnte ich tun? Können Sie mir Tipps geben, wie ich mich verhalten kann, damit es soweit nicht kommt, denn müsste ich welche abgeben würde es mir das Herz brechen und ich weiss nicht, ob ich das überstehen würde. Mein Nachbar hat mich noch nicht angesprochen diesbzgl. - ich wollte mich nur im Vorfeld erkundigen, ob mit dieser Forderung vor Gericht durchkommen würde. Danke im Voraus für Ihre Rückantwort und bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie bevor überhaupt Ärger mit Ihrem Nachbarn entstanden ist, hierzu informieren. Zusammengefasst gelten folgende Grundsätze: Als Grundstückseigentümer*in muss man es dulden, dass Katzen das eigene Grundstück betreten, insbesondere wenn es sich um ein ländliches Gebiet handelt und es dort üblich ist, dass Katzen als Freigänger gehalten werden. Grundstückseigentümer*innen können Katzenhalter*innen weder dazu verpflichten Tiere abzugeben noch ihre Freigänger einzusperren. Was jedoch möglich ist, dass Katzenhalter*innen gerichtlich dazu verpflichtet werden können, die eigenen Katze so zu halten, dass sie Nachbars Wohnung/Haus nicht mehr betritt, etc. Des Weiteren sind Sie Halterin verpflichtet alle Schäden, die (nachweislich !) Ihre Katzen anrichtet gemäß § 833 BGB zu ersetzten (also zerstörte Pflanzen/Bäume/verdreckte Gartenmöbel/ etc.). Letztlich muss in jedem Einzelfall im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten im Rahmen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme entschieden werden, sollte es zu einem Streit kommen. Sobald der Nachbar sich bei Ihnen wegen des Katers meldet, versuchen Sie ein gütliche Lösung zu finden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie bevor überhaupt Ärger mit Ihrem Nachbarn entstanden ist, hierzu informieren. Zusammengefasst gelten folgende Grundsätze: Als Grundstückseigentümer*in muss man es dulden, dass Katzen das eigene Grundstück betreten, insbesondere wenn es sich um ein ländliches Gebiet handelt und es dort üblich ist, dass Katzen als Freigänger gehalten werden. Grundstückseigentümer*innen können Katzenhalter*innen weder dazu verpflichten Tiere abzugeben noch ihre Freigänger einzusperren. Was jedoch möglich ist, dass Katzenhalter*innen gerichtlich dazu verpflichtet werden können, die eigenen Katze so zu halten, dass sie Nachbars Wohnung/Haus nicht mehr betritt, etc. Des Weiteren sind Sie Halterin verpflichtet alle Schäden, die (nachweislich !) Ihre Katzen anrichtet gemäß § 833 BGB zu ersetzten (also zerstörte Pflanzen/Bäume/verdreckte Gartenmöbel/ etc.). Letztlich muss in jedem Einzelfall im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten im Rahmen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme entschieden werden, sollte es zu einem Streit kommen. Sobald der Nachbar sich bei Ihnen wegen des Katers meldet, versuchen Sie ein gütliche Lösung zu finden.