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Katzenmiauen - Nachbarn beschweren sich

von Philipp G.

Hallo liebes Team von Tasso, uns hat eine Beschwerde von Nachbarn erreicht. Man führt Beschwerde darüber, dass unser Kater nach seinem nächtlichen Freigang vor der Haupteinganstür zum Haus sitzt und mittels Miauen auf sich aufmerksam macht. Dies führt er fort sobald er in den Hausflur gelangt. Der Kater kommt zu den unterschiedlichsten Zeiten nach Hause. Die Beschwerde bezieht sich aber vermutlich auf die Morgenstunden. Eine Lösung für das Problem haben wir aktuell nicht, da wir dem Kater den Freigang nicht verwehren können. Zum Thema Freigang gibtes ein passendes Gerichtsurteil des AG Hannover (Az. 8611 76/86). Demnach fällt der Freigang in den Bereich der artgerechten Haltung. Bezogen auf die Ruhestörung durch das Miauen habe ich im Internet leider keine passende Rechtssprechung gefunden. Ich würde mich sehr über eine Einschätzung ihrerseits freuen. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch ich habe kein passendes Urteil gefunden, dass sich mit dem Miauen einer Katze beschäftigt.
Da es hier nicht um den Freigang an sich geht, sondern um die Lärmbelästigung durch Ihren Kater, ist die Situation vergleichbar mit der Lärmbelästigung durch Hundegebell. Hierzu gibt es zahlreiche Urteile, die teils Hundefreundlich zum Großteil aber hundefeindlich sind. Da es keine gesetzliche Regelungen für Bellzeiten („Miauzeiten“) gibt, muss man sich an der herrschenden Rechtsprechung orientieren. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hundehalter in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr und während der Nachtruhe von 21 bis 6 Uhr (diese Uhrzeiten sind lokal verschieden), sowie an Sonn- und Feiertage dafür sorgen muss, dass der Hund still ist und niemanden belästigt.
 Zwar gibt es Gerichte, die hundefreundlicher entschieden haben, da Hunde nun mal keinen An- und Ausschalter haben. Der Großteil der Rechtsprechung ist jedoch hundefeindlich und hält sich an die starren Uhrzeiten. Liegt eine unzumutbare Lärmbelästigung durch das Tier vor, hat der Betroffene oder je nach Fall auch der gemeinsame Vermieter, einen Unterlassungsanspruch dieser Belästigung, nicht jedoch auf Abschaffung des Tieres, dies würde erst gelten, wenn die Lärmbelästigungen nicht aufhören.
Sie sollten sich daher unbedingt mit dem Nachbarn gütlich einigen, da dieser beim Amtsgericht unter Umständen eine Unterlassungsverfügung gegen Sie erwirken könnte, die dann mit einem Bußgeld bei jedem Verstoß verbunden wird. Wie Sie Ihren Kater dann vom Miauen abhalten um dieses Bußgeld nicht zahlen müssen, liegt in Ihrer Verantwortung. Vielleicht stellt sich bei einem Gespräch mit dem Nachbarn auch heraus, dass er sich eigentlich gar nicht über das Miauen des Katers, sondern über ein Tun oder ein Unterlassen von Ihnen ärgert und dies aber nicht ansprechen kann.
Da Sie Ihrem Kater den Freigang nicht nehmen können wenn er dies gewohnt ist und zu seiner artgerechten Haltung gehört, überlegen Sie sich an eine Katzentrainerin/Katzenpsychologin zu wenden, ob es möglich ist, ihn an einen Freigang tagsüber zu gewöhnen statt in der Nacht, oder ob es andere Möglichkeiten gibt.
 

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