zurück zur Übersicht Kranke Katze gekauft 17.03.2021 von Abdat K. Guten Tag, ich habe in Januar 2021 eine 2,5 jähriges Katze gekauft, der Katze geht es schlecht, bin zum Tierarzt, der festgestellt hat, dass die Katze eine Gaumenspalte hat, die operiert werden muss. Meine Frage, kann ich den Verkäufer in Regress nehmen bezüglich der OP Kosten? Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Schilderung zu kurz, um dies beantworten zu können. So ist z.B. wichtig zu wissen, ob Sie die Katze von einem Züchter oder von einer Privatperson gekauft haben, ob es einen schriftlichen Kaufvertrag gibt, in dem ein Gewährleistungsausschluss vorhanden ist, etc. Daher ist nur eine sehr allgemeine Antwort zu den Gewährleistungsrechten beim Kauf kranker Tiere möglich. Ist ein verkauftes Tier krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung ist alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. Lassen Sie sich Ihrem Tierarzt eine schriftliche Bescheinigung über die Gaumenspalte, die Einschätzung, seit wann diese besteht (angeboren oder später erworben), welche Behandlung notwendig ist und mit welchen Kosten zu rechnen ist. Sie sollten daher BEVOR Sie die Operation durchführen lassen, eine individuelle Beratung durch einen Tierrechtsanwalt/in in Anspruch nehmen, um sich mögliche Ansprüche nicht unwissentlich z.B. durch die unterbliebene, aber notwendige Aufforderung zur Nachbesserung selbst abzuschneiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Schilderung zu kurz, um dies beantworten zu können. So ist z.B. wichtig zu wissen, ob Sie die Katze von einem Züchter oder von einer Privatperson gekauft haben, ob es einen schriftlichen Kaufvertrag gibt, in dem ein Gewährleistungsausschluss vorhanden ist, etc. Daher ist nur eine sehr allgemeine Antwort zu den Gewährleistungsrechten beim Kauf kranker Tiere möglich. Ist ein verkauftes Tier krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung ist alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. Lassen Sie sich Ihrem Tierarzt eine schriftliche Bescheinigung über die Gaumenspalte, die Einschätzung, seit wann diese besteht (angeboren oder später erworben), welche Behandlung notwendig ist und mit welchen Kosten zu rechnen ist. Sie sollten daher BEVOR Sie die Operation durchführen lassen, eine individuelle Beratung durch einen Tierrechtsanwalt/in in Anspruch nehmen, um sich mögliche Ansprüche nicht unwissentlich z.B. durch die unterbliebene, aber notwendige Aufforderung zur Nachbesserung selbst abzuschneiden.