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Eigentumsverhältnisse wilde Katze

von Marion B.

Sehr geehrte Frau Fries, wir benötigen für nachfolgend geschilderten Fall Unterstützung. Am 25.3.21 haben mein Mann und ich im Auftrag einer Familie auf einem Dorf mit ca. 8 Häusern 1 wilden Kater und 1 wilde Katze übernommen und dem Tierarzt zur Kastration übergeben. Beide Tiere würden sich auf dem Grundstück des Ehepaares seit 10/20 aufhalten. Der Versuch, die Katzen selbstständig in Katzenkörbe zu bekommen, misslang. Deshalb haben wir unsere Fallen der Familie zur Verfügung gestellt. Die Katzen wurden mit der Falle eigenständig durch die Frau und den Herrn gefangen. Da es sich um angeblich wilde Katzen handelte, hat das örtliche Tierheim die Kosten übernommen. Alle Katzen sollen von einem ca. 50 m entfernten Messiegrundstück, das vor > 3 Jahren zwangsversteigert wurde, kommen. Die ehemaligen Besitzer (Frau D. mit ihrem Bruder) lebten dann bis Sommer 20 in einem Stall auf dem Grundstück. Frau D. äußerte noch vor der Kastrationsaktion, dass ihr Leute die Katzen wegstehlen würden, z.B. Fam. G. Auch berichtete Frau G., dass sie keine Katzen haben wollte und sie sie daher immer vertrieb. Nun seien es aber schon 3 Katzen, wobei ein zahmer Kater kastriert sei und sich auch im Haus aufhalten würde - im Gegensatz zu den anderen 2. Diese haben sich jetzt bei den Minusgraden einen Platz im feuchten Keller durch eine defekte Scheibe gesucht. Der Kater wurde einen Tag nach der Kastration von uns zurückgebracht. Bei der Katze wurde nach der Baucheröffnung festgestellt, dass sie schon kastriert war. Für 10 Tage (Abschluss der Wundheilung) behalte ich die Katzen immer in meiner Pflegestelle. 1 Woche nach der Op. röchelte die Katze, die Augen tränten und sie nieste. Seit dem 1.4.21 erfolgt eine antibiotische Behandlung für 10 Tage. Eine Herausgabe der Katze sollte erst nach deren Genesung erfolgen. Darüber informierte ich Frau G., die damit zunächst einverstanden war. Am Ostermontag mittags stand das Ehepaar sichtlich aufgebracht vor unserer Einfahrt und verlangte sofort die Herausgabe "ihrer" Katze. Darüber habe ich die Tierheimchefin informiert. Das Ehepaar teilte uns nun mit, dass sie die Polizei benachrichtigt hätten, die wenig später eintraf. Die Polizei hat des Öfteren Kontakt mit dem Tierheim. Es wurde letztendlich entschieden, dass die Katze bis zu ihrer Genesung in meiner Obhut verbleibt. Die Katze ist inzwischen total zahm und zugänglich. Nun wurde nach dem Polizeieinsatz von Fam. G behauptet, dass die Katze ein Geschenk der neuen Bewohnerin des Messiegrundstückes sei, obwohl die Katzen bislang immer Frau D. gehörten - und dann weiß Frau G. nicht, dass die Katze bereits kastriert war? Muss die Katze, die nur 2,5 kg wiegt, wieder zurück? Mit freundlichen Grüßen 

 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe Ihre Sorgen um die Katzen und das Bedürfnis ihnen zu helfen, ich bitte jedoch um Verständnis für die sachliche Antwort.
Da Sie nicht die Eigentümerin der Katzen sind, es sich also um fremde Katzen handelt, müssen Sie diese theoretisch an den Eigentümer wieder zurückgeben, wobei hier ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der notwendigen Tierarztkosten zu prüfen wäre. Da selbst durch das Aussetzen oder Zurücklassen von Haustieren man sich nicht dessen Eigentum und den Halterpflichten entledigen kann, handelt es sich nicht um herrenlose Katzen, zumal Frau D. sich weiterhin als Eigentümerin ansieht und bestohlen fühlt.
Da hier jedoch viele verschiedenen Personen beteiligt sind, die Polizei bereits eingeschaltet wurde, läßt sich ohne Kenntnis aller Einzelheiten, keine verbindliche Antwort, sondern nur eine allgemeine Einschätzung geben.
Wenden Sie sich umgehend an das zuständige Veterinäramt (das Tierheim als privater Verein ist keine zuständige Behörde), schildern den Fall und bitten um Prüfung, ob durch geeignete Maßnahmen entweder die Herausgabe (zunächst) verhindert werden kann, so könnte z.B. verfügt werden, dass die Katzen zunächst bei Ihnen sichergestellt wird und Ihnen behördlich die Herausgabe zunächst untersagt wird. Oder für den Fall der Rückgabe, dass durch Auflagen und Kontrollen an die Eigentümer bzw. Halter der Katzen gewährleistet wird, dass die Tiere zukünftig artgerecht gehalten und tierärztlich versorgt werden.
Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um das sinnvolle weitere Vorgehen zu besprechen.
 

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