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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider ist dies nicht eindeutig zu beantworten, zumal die Prüfung der Eigentumslage sehr kompliziert ist.
Grundsätzliches vorweg. Der Eigentümer eines Hundes kann gemäß §§ 903, 90 a BGB im Rahmen der Tierschutzrechtlichen Vorschriften frei über seinen Hund verfügen. Das heißt, er kann seinen Hund verschenken, verkaufen oder in Pflege geben usw. Gesetzlich ist dafür kein schriftlicher Vertrag notwendig, Kaufverträge können mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden, wie z.B. der Kauf eines Brötchens in der Bäckerei.
Dass die Mutter ursprünglich jedenfalls Eigentümerin des Hundes war ist unproblematisch. Zu prüfen ist, was die Überlassung des Hundes an Ihre Tochter rechtlich darstellt, also ob eine Schenkung und damit ein Eigentumsübergang auf Ihre Tochter stattgefunden hat oder ob es sich lediglich um eine Art Verwahrungsvertrag/Pflegestellenvertrag handelt. Davon hängt ab, ob die Mutter den Hund tatsächlich jederzeit zurückfordern könnte. Allerdings ist für den Fall, dann im Gegenzug ein Zurückbehaltungsrecht Ihrer Tochter zu prüfen, bis die ihr für den fremden Hund entstandenen Futter und Tierarztkosten vollständig von der Mutter ersetzt wurden.
Ich nehme an, dass es keine eindeutige und nachweisebare Vereinbarung zwischen der Mutter und Ihrer Tochter gibt. Daher müsste anhand der Einzelheiten und der Korrespondenz der beiden über WhatsApp etc. geprüft werden, was vereinbart wurde. Für das Eigentum Ihrer Tochter spricht, dass Sie den Hund seit einem halben Jahr im Besitz hat (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum), ihn auf eigene Kosten versorgt und die Mutter den Hund von der Hundesteuer abgemeldet hat. Dagegen spricht, dass sie keine Unterlagen zu dem Hund von der Mutter ausgehändigt bekommen hat und dass diese keine schriftliche Übereignung wünscht. Wobei hier auch wichtig wäre zu wissen, mit welcher Begründung sie dies verweigert.
Unabhängig von der Frage nach dem Eigentum Ihrer Tochter ist für die Frage nach der Hundesteuerpflichtigkeit in die Hundesteuersatzung deren Wohnortes zu schauen. In der Regel sind Hunde zwei oder Monate nach der Aufnahme in den eigenen Haushalt zur Hundesteuer anzumelden, da die Hundesteuer gerade nicht an das Eigentum anknüpft.
Nicht nur wegen der Frage, ob die Mutter den Hund jederzeit zurückfordern könnte, sollte unbedingt Klarheit geschaffen werden, da Ihre Tochter unter Umständen bereits als Halterin (auch das ist nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) nach § 833 BGB anzusehen ist und mit dem Privatvermögen für alle Schäden haften muss, die der Hund anrichtet, so dass hier zu prüfen ist ob sie unverzüglich eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abschließen sollte.