zurück zur Übersicht Ex-Freundin hat meinen Hund geklaut 29.03.2010 von Maik L. Meine Ex-Freundin hat mir meinen Hund geklaut.Sie wollte ihn mal übers Wochenende wiedersehen und hat mich angerufen und gesagt, dass sie ihn sich jetzt "genommen" hat. 1. es ist kein Gegenstand und 2. ist das nicht eine Art Diebstahl? Der Hund war noch nicht gemeldet. Jetzt habe ich ihn bei Tasso angemeldet und ich wollte ihn demnächst auch beim Bezirksamt melden. Kann ich etwas tun, um unser geliebtes Familienmitglied wieder zu bekommen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie Ihrer Ex-Freundin den Hund vorübergehend anvertraut haben, handelt es sich rein rechtlich nicht um einen Diebstahl, dafür hätte sie Ihnen den Hund gegen Ihren Willen abnehmen müssen, sondern um eine Unterschlagung. Sie könnten daher bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle eine Strafanzeige erstatten. Ob dies sinnvoll ist, da Sie schließlich Ihren Hund schnellstmöglich zurück haben wollen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Sie sollten Ihre Ex-Freundin schnellstmöglich schriftlich auffordern, Ihnen den Hund zurückzugeben. Setzen Sie als Frist ein konkretes Datum ein. Nach Ablauf der Frist könnte, nach Abwägung der Kosten und der Erfolgsaussichten, z.B. beim zuständigen Amtsgericht Klage auf Herausgabe des Hundes erhoben werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie Ihrer Ex-Freundin den Hund vorübergehend anvertraut haben, handelt es sich rein rechtlich nicht um einen Diebstahl, dafür hätte sie Ihnen den Hund gegen Ihren Willen abnehmen müssen, sondern um eine Unterschlagung. Sie könnten daher bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle eine Strafanzeige erstatten. Ob dies sinnvoll ist, da Sie schließlich Ihren Hund schnellstmöglich zurück haben wollen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Sie sollten Ihre Ex-Freundin schnellstmöglich schriftlich auffordern, Ihnen den Hund zurückzugeben. Setzen Sie als Frist ein konkretes Datum ein. Nach Ablauf der Frist könnte, nach Abwägung der Kosten und der Erfolgsaussichten, z.B. beim zuständigen Amtsgericht Klage auf Herausgabe des Hundes erhoben werden.