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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich nehme an, dass Sie einen schriftlichen Tierschutzvertrag abgeschlossen haben, aus dem sich Ihre Ansprüche (sei es auf Zahlung oder ein Rücktrittsrecht mit Rückzahlung der Tierschutzgebühr) ergeben könnten. Leider gibt es nach wie vor noch keine Entscheidung des obersten Zivilgerichts des BGH zu der Frage, ob Tierschutzverträge nun Kaufverträge oder Verträge eigener Art vergleichbar mit einem Verwahrungsvertrag sind. Diese Unterscheidung ist jedoch wichtig für die Prüfung der Ansprüche. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass Sie nur mit der deutschen Vermittlerin Kontakt gehabt zu haben und nicht mit dem (ausländischen?) Verein selbst. Anhand des Vertrages ist dann auch zu prüfen, mit wem Sie überhaupt den Tierschutzvertrag geschlossen haben.
Für die beiden oben genannten Rechtsansichten gibt es jeweils Urteile auch jüngeren Datums. In Ihrem Fall könnte vielleicht das Urteil des AG Kassel vom 24.01.2019 hilfreich sein, da das Gericht von einer „Art Verwahrungsvertrag“ ausgeht und den Verein nach wie vor als Eigentümer sieht, der unter Umständen (abhängig vom konkreten Vertragsinhalt) nach wie vor für die Tierarztkosten aufkommen muss.
Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen den Tierschutzverein zustehen, müsste daher zunächst der Tierschutzvertrag eingesehen werden, und die weiteren Einzelheiten bekannt, u.a. ob Sie die Tierschutzgebühr schon vollständig bezahlt haben, ob der Hund in Deutschland schon auf einer Pflegestelle saß oder ob Sie sie direkt am Flughafen von einem Flugpaten, o.ä. übernommen haben, ob Sie Dokumente erhalten haben, aus denen sich Hinweise auf eine ältere Verletzung gibt usw.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie den Verdacht haben, dass der Verein die Erkrankung kannte und Ihnen verschwiegen haben könnte. Auch um zu prüfen, ob Sie hieraus Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung haben könnten, müssten die Einzelheiten Ihres Falles bekannt sein.
Hierfür müssen Sie jedoch u.a. nachweisen können, dass der Tierschutzverein Kenntnis von den konkreten Umständen hatte/hätte haben müssen und Sie vorsätzlich hierüber nicht unterrichtet hat. Der Nachweis der böswilligen Täuschung ist in der Praxis leider sehr schwierig zu führen. Eine bloße Vermutung reicht dafür nicht aus. Hinzu kommt, dass neue Halter*innen eines Auslands-Tierschutzhundes bewusst sein muss, dass es sich um ein Tier handelt, deren Vorgeschichte im Zweifel unbekannt ist und die Tierheime/Vereine sich auf die Angaben der Vorbesitzer (soweit bekannt) der Tierschützer im Ausland oder auf die Erfahrungen der Pflegestellen, wo die Pflegestellen bis zur Vermittlung untergebracht sind, verlassen müssen. Eine entsprechende Regelung ist in der Regel in den Vermittlungsanzeigen und/oder in den Tierschutzverträgen, die die neuen Halter unterschrieben haben, enthalten.
Um zu prüfen, ob Ansprüche bestehen und ob diese erfolgreich geltend gemacht werden können, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht. Dies sollten Sie unbedingt VOR der großen OP machen, um zu prüfen, ob Sie den Verein z.B. vorher unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern müssten.