Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Gern gebe ich Ihnen einen Überblick zu der Gesetzeslage in Deutschland, für die entsprechenden Vorschriften für Österreich und Italien müssten Sie sich entweder vor Ort oder z.B. in den jeweiligen Botschaften informieren.
Hinsichtlich der Mitnahme Ihres Hundes auf dem Roller gilt, § 23 Absatz 1 StVO:
„Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. …“.
Da Ihr Hund Ihnen wahrscheinlich weder Sicht noch Gehör beeinträchtigt, ist Ihr Hund als „Ladung“ ausreichend zu sichern und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs darf nicht leiden. Ob dies in Ihrem konkreten Fall so ist, kann ich leider nicht pauschal beurteilen, wobei die Mitnahme im Rucksack auf dem Rücken wahrscheinlich besser und sicherer ist, als den Rucksack auf den Boden zu stellen.
Für einen nicht ausreichend gesicherten Hund droht ein Bußgeld. Verursachen Sie durch den nicht (ausreichend) gesicherten Hund einem Unfall, so erhöht sich das Bußgeld und es gibt Punkte in Flensburg. Einschneidender ist allerdings die Tatsache, dass je nach Einzelfall nicht die Haftpflichtversicherung, sondern der Fahrer mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen muss, wenn durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden kann, dass der nicht gesicherte Hund Unfallursache war.
Fragen Sie am besten schriftlich bei der Versicherung für den Roller nach der Mitnahme von Hunden auf dem Roller, da nicht nur die Bedingungen für die Mitnahme an sich wichtig sind, sondern auch ob diese Mitnahme versichert ist. Lassen Sie sich die Auskunft der Versicherung schriftlich geben und schließen notfalls eine andere oder eine Zusatzversicherung ab, sofern notwendig.